Steht einem im Master-Studium Kindergeld zu?

Hallo,
ich habe 2 Probleme oder besser gesagt Anliegen, die eventuell n icht unabhängig voneinander betrachtet werden können:

1. ich bin 24 Jahre alt und befinde mich im Masterstudium. Ich habe erschreckenderweise gelesen und gehört, dass einem im Master kein Kindergeld mehr zusteht. Das würde für mich kein Sinn ergeben, denn mein Master baut konsekutiv auf meinem Bachelor auf und stellt fachlich nichts Neues dar.

2. Noch mal kurz wiederholt: Ich bin 24 Jahre alt und im Masterstudium. Momentan absolviere ich ein sechsmonatigem Praktikum. Dieses ist für mein Masterstudium nicht obligatorisch, ich mache es freiwillig. Das Praktikum ist genau auf mein Studium abgestimmt, es nützt meinem Studium also in vollem Maße. Das Praktikum dauert 6 Monate und meine Wochenarbeitsszeit beträgt 35 Stunden. Das Kindergeldamt hat bereits die Kindergeldzahlung eingestellt, mit der Begründung, dass ich länger als zwei Monate und mehr als 20 Stunden die Wochen arbeite.

Ist jemand in einer ähnlichen Situation und kann mir bei meinen zwei Fragen weiterhelfen? Vielen Dank

Antworten (1)
Masterstudium

Hallo.

Ich versuche mal mich kurz zu fassen: :-)

Nach § 19 des Hochulrahmengesetzes ist der Bachelorgrad ein berufsqualifizierender Abschluss. Daraus folgt, dass der Abschluss des Bachelorstudienganges den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang (und darunter fällt auch ein auf dem Bachelorstudiengang folgendes Masterstudium) als zweites Studium anzusehen ist.

Für den Kindergeldanspruch bedeutet das, dass du dich in einer Zweitausbildung befindest und nicht mehr als 20 Stunden arbeiten darfst. Mit dieser Begründung wurde die Kindergeldfestsetzung auch bei dir aufgehoben.

ABER:

Das gilt nur bei einer Erwerbstätigkeit. Du schreibst aber, dass du ein Praktikum absolvierst.

Wenn dieses Praktikum vom Ausbilder vorgeschrieben oder empfohlen wird, besteht für den gesamten Zeitraum des Praktikums Anspruch. Bei freiwilligen Praktika kann der Anspruch bis maximal 6 Monate bestehen. (Was bei dir ja den gesamten Zeitraum einnimmt).

Für den Kindergeldanspruch ist es nicht relevant, ob ein Praktikum vor, während oder nach einem Studium absolviert wird. Entscheidend ist, dass dir während des Praktikums Kenntnisse vermittelt werden, die für deinen späteren Beruf relevant sind. Davon gehe ich mal bei dir aus. Somit hat das Praktikum Ausbildungscharakter und der Aufhebungsbescheid ist fehlerhaft, da dieser sich auf die Absolvierung einer Erwerbstätigkeit stützt.

Daher rate ich schnell Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Ich weiss nicht, wleches Datum auf dem Bescheid steht, aber man hat 4 Woche plus 3 Tage Postweg Zeit, Einspruch einzulegen. Nach dieser Frist hat dieser Bescheid Rechtskraft erlangt und der Kindergeldanspruch ist bis zum Monat der Bescheiderteilung erloschen, selbst wenn du nachträglich einen Anspruch nachweisen könntest.

Generell ist der Einspruch vom Kindergeldberechtigten einzulegen. Das wäre der leibliche Elternteil, der für sein Kind den Antrag auf Kindergeld gestellt hat.

Ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.

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