Kindergeldanspruch in Algerien?

Habe mal ne Frage. Folgendes ist geplant:
Ich möchte gerne mit 3 meiner 4 Kinder ins Heimatland (Algerien) meines Mannes umziehen.Mein Mann wird pendeln und hier weiterarbeiten bis unser Haus hier abgezahlt ist , ist also hier voll steuerpflichtig noch für ein paar Jahre .Er hat auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Wie sieht das mit dem Kindrgeld aus haben wir da Anspruch drauf da mein mann ja Unterhalt nach Algerien überweist hier voll arbeitet und auch lebt. Wäre froh um eine verständliche Antwort (Erklärung) da ich aus den texten die man im Netz findet nicht richtig schlau werde.
Vielen Dank im voraus.
Tanja

Antworten (6)

Und geht das oder nicht? ich habe das gleiche Problem

PS

Erkundigt euch, welche mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen es in Algerien gibt.

Kein Kindergeldanspruch im Ausland

Auch für deutsche Staatsangehörige gilt:
Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben. Für die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufent-haltes gelten die Bestimmungen der §§ 8, 9 AO.

Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend bleibt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben.

Für Arbeitnehmer aus Algerien besteht die Anspruchsberechtigung zum Bezug von Kindergeld aufgrund eines Assoziationsabkommens. Aber auch hier gilt, dass die Kinder in Deutschland leben müssen.

Ki.Geld Anspruch im Ausland...

Wenn die Mutter mit den Kindern im Ausland lebt und die Kinder
damit außerhalb von Deutschland sich generell aufhalten und nur
der Vater sich in Deutschland aufhält besteht kein Anspruch auf
KG. Wie @Gast richtig schreibt kann der Ehemann dies über den
Steuerausgleich mit Freibeträgen z.T. ausgleichen.

Abkommen

Es besteht zwischen Deutschland un Algerien ein Assozierungsabkommen. Und bei unseren Kindern handelt es sich nicht um Kinder ausländischer Staatsangehöriger
da unsere komplette Familie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Kein Kindergeldanspruch

Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden beim Kindergeld nicht berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Begibt sich ein Kind ausländischer Staatsangehöriger in sein Heimatland und hält es sich dort länger auf, als z. B. im Allgemeinen die Schulferien dauern, gibt es damit i. d. R. auch seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf.

Dein Mann kann aber in seiner Steuererklärung die Kinderfreibeträge geltend machen, um das Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu stellen.

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