Nachträglich Kindergeld für Verheiratete

Hallo,

habe gerade erfahren, dass bei verheirateten doch nicht mehr das Einkommen des Ehegatten berücksichtig wird. Ich habe dieses Jahr bis März studiert und letztes JAhr komplett. Dann kann man ja rückwirkend Kindergeld für letztes und dieses Jahr(solange ich noch studiert habe) beantragen oder? Und geht es auch wenn ich zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht kindergeldberechtigt bin?

Danke im Voraus

Antworten (5)
Kindergeld für verheiratete Kinder

Wir waren selber betroffen.

Lange rede, kurzer Sinn. Am 22.01 hat der BFH das Urteil gefällt, das das Einkommen des Ehemanns nicht mit eingerechnet werden darf. Also steht u.U. Auch verheirateten Kindern bis 25 Jahre und in der Erstausbildung Kindergeld zu.

Heute 25.04. haben wir das Schreiben bekommen, das wir das Geld erstattet bekommen....

Letzter Stand

Es gibt eine neue Einzelweisung des BZSt vom 05.03.2014.

Es gibt keine Mangelfallberechnung für verheirateten Kinder und Kinder mit eigenen Kindern mehr. Die geänderte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Beim BFH anhängige Verfahren

Es gibt eine Einzelanweisung vom 03.09.2013 des BZSt zu diesem Thema:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Einzelweisungen/einzelweisungen_node.html

Beim BFH sind derzeit folgende Verfahren anhängig:
a) Verheiratetes Kind (§ 1608 BGB), bei dem das Einkommen des Ehegatten den Mangelfall ausschließt: Az. III R 22/13, III R 33/13, III R 34/13.
b) Unverheiratetes Kind mit eigenem Kind (§ 1615l BGB), bei dem das Einkommen des anderen Elternteils den Mangelfall ausschließt: Az. III R 37/13.

Hallo,

vielen Dank für deine Antwort. Ich habe bei der Familienkasse angerufen und sie haben mir bestätigt, was du geschrieben hast. Dann werde ich eben mit dem Antrag warten, bis sich früher oder später was ändert :)

Kindergeld verheiratetes Kind

> habe gerade erfahren, dass bei verheirateten doch nicht mehr das
> Einkommen des Ehegatten berücksichtig wird.

Da hast du eine falsche Information erhalten.
Zwar gibt es eine entsprechendes Urteil des FG Münster vom 30.11.2012 (Az. 4 K 1569/12). Dies ist aber nur eine Einzelfallentscheidung. Die Bundesfinanzbehörden (Familienkassen) dürfen dieses Urteil nicht anwenden. Sie sind an die DA-FamEStG gebunden. Danach spielt das Einkommen des Ehepartner nach wie vor eine Rolle.

Soweit ich feststellen konnte, ist kein entsprechendes Verfahren beim BFH anhängig.

Möchten deine Eltern trotzdem Kindergeld beantragen, werden sie den Weg Ablehnung, Einspruch und Klage gehen müssen. Mit dem Risiko, dass ihr verliert.

> Und geht es auch wenn ich zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht
> kindergeldberechtigt bin?

Du warst zu keinem Zeitpunkt kindergeldberechtigt (außer vielleicht für ein eigenes Kind). Kindergeldberechtigt sind grundsätzlich die Eltern. Diese müssen auch den Antrag stellen.

Kindergeld kann rückwirkend bis zu 4 Jahre beantragt werden.
Wichtig wäre allerdings, wann die Familienkasse den letzten Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheid erlassen hat. Wurde z.B. im Januar 2013 das Kindergeld für 2012 bereits rechtskräftig abgelehnt, könnt ihr keinen erneuten Antrag für 2012 stellen.

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