1. Dezember 2007

Kindergeld Artikel

Kindergeld - staatliche Förderung für Eltern

Von Anne Fünfstück

Das Kindergeld, auch Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe genannt, ist eine staatliche Finanzierungshilfe für Eltern. Diese Form der Familienunterstützung gibt es auch in vielen weiteren Ländern Europas und wird von jedem Staat unterschiedlich gestaltet.

Mit jedem neuen Mitglied wächst eine Familie zu einer immer größer werdenden Gemeinschaft zusammen. Doch auch die Verantwortung wächst mit jedem neuen Kind, das es zu versorgen und zu verpflegen gilt. Wachsende Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung und Taschengeld sind nur wenige der zusätzlichen Kosten die anfallen. Für die gute Versorgung des Nachwuchses haben sich verschiedene europäische Länder zu entschieden, den Familien eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.

Andere Länder, andere Unterstützungshilfen

Jedes Land hat hierbei eine unterschiedliche Bemessung des staatlichen Kindergeldes, Kinderbetreuungsgeldes oder Familienunterstützung festgelegt. Belgien zahlt beispielsweise ein Kindergeld von 77,05 Euro für das erste Kind und Griechenland wiederum nur 5,87 Euro. In Deutschland liegt der monatliche Kindergeldbetrag bei 154 Euro für die ersten drei Kinder. Ab dem vierten Kind bekommt eine Familie ein Kindergeld von 179 Euro.

Kindergeldregelung in Deutschland

Da der deutsche Altersdurchschnitt aus Mangel an Neugeborenen immer älter wird, werden Familien durch das höhere Kindergeld ab dem vierten Kind besonders gefördert. Auch für adoptierte oder Pflegekinder wird in Deutschland das staatliche Kindergeld gezahlt. Das Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung die für die Eltern der Kinder angelegt ist um einen Teil der laufenden Kosten und finanziellen Verpflichtungen zu decken.

Die Eltern haben mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes einen Anspruch auf die Kindergeldzahlung. Besucht der Sprössling nach seiner schulischen Ausbildung eine Berufsausbildung, ein Studium, den Grundwehr- oder Zivildienst, so wird die Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergeführt wenn das Jahreseinkommen des Kindes die Grenze von 7,680 Euro nicht überschreitet. Kommt es zu einer Überschreitung, so kann es zu einer nachträglichen Rückzahlungsforderung des zuständigen Amtes kommen.

Durch den Nachweis der Geburts- bzw. Lebensurkunde, des elterlichen Einkommens und der Wohnhaft des Kindes kann die Familienunterstützung bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Ist die Wohnhaft der Kinder bei den Großeltern, Pflegeeltern oder Adoptiveltern, so steht Ihnen das Kindergeld zu. Bei verstorbenen Eltern oder deren unbekannten Aufenthaltsort haben die Nachkommen selbst ein Anrecht auf die Auszahlung des Kindergeldes.

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