31. März 2010
Das Eherecht regelt innerhalb des Familienrechts auch die Finanzen der Ehepartner. Damit sind das gemeinsame Vermögen, das Budget und das Gesamteinkommen gemeint. In Deutschland gibt es drei Möglichkeiten der unterschiedlichen Güterstände.
Die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Der gesetzlich vorgegebene Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, wenn kein anders lautender und rechtsgültiger Ehevertrag von den beiden Ehepartnern geschlossen wurde. Bei der Zugewinngemeinschaft gehören alle im Laufe der Ehe erworbenen Vermögenswerte und Wertgegenstände dem Ehepartner, der sie erworben hat. Das jeweilige Vermögen der Eheleute bleibt also während der Dauer der Ehe voneinander getrennt. Auch die Verwaltung des eigenen Vermögens wird von dem Ehepartner selbst getätigt. Erst bei einer Scheidung findet der so genannte Zugewinnausgleich statt.
Bei einer Gütergemeinschaft hingegen gibt es drei Vermögen, eines was der Frau gehört, eines was dem Mann gehört und ein gemeinsames Vermögen. Da erhalten beide Ehepartner die gleichen Anteile an den vorhandenen Vermögenswerten und Wertgegenständen. Es gibt verschiedene Unterarten, diese beziehen sich darauf wie die Ehe beendet wird, zum Beispiel durch Scheidung, Trennung oder Tod eines Ehepartners. Auch was vor der Ehe erworben wurde fließt in die Gütergemeinschaft mit ein. Was zum gemeinsamen Vermögen zählt, regelt ein Ehevertrag.
Bei einer Gütertrennung wird das Vermögen der Eheleute streng voneinander getrennt, es gibt kein gemeinsames Vermögen. Bei einer Scheidung findet dann auch kein Zugewinnausgleich statt, sondern jeder Ehepartner bleibt alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Dies gilt für Vermögen, welches vor der Eheschließung erworben wurde und solches, das während der Ehe erwirtschaftet wurde. Dieser Güterstand muss in einem Ehevertrag geregelt werden.
Bei Eheleuten, die aus Drittländern stammen und in Deutschland heiraten und leben und bei Ehegatten aus unterschiedlichen Staaten gelten andere Regelungen.
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