Bestandteile des Ehevertrags: Informationen zum Eherecht und Vermögen (Güterstände)

Das Eherecht ist in vielen Ländern unterschiedlich gestaltet. In Deutschland sieht das Eherecht zum Beispiel eine Gleichberechtigung und Gleichstellung von Mann und Frau vor. Wer in Deutschland eine gültige Ehe schließen möchte, der muss dies auf einem Standesamt tun und dort einen allgemein gültigen Ehevertrag unterzeichnen. Dieser regelt unterschiedliche Belange des Eherechts, wie zum Beispiel wirtschaftliche Komponenten, den Güterstand, das Namensrecht und das Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Lesen Sie alles Wissenswerte zum Thema Ehevertrag und dessen Bestandteile.

Von Kathrin Schramm

Informationen zum Eherecht

Das Eherecht ist Teil des Familienrechts und regelt alle Belange

  • der Eheschließung
  • der Wirkungen der Ehe
  • einer Ehe mit einem ausländischen Partner und
  • des Ehevertrages.

Die Ehe in Deutschland

Die Ehe und Familie wird in Deutschland verfassungsrechtlich geschützt, dabei ist sie durch spezielle Merkmale gekennzeichnet:

Die Ehe unterliegt in Deutschland einigen Gesetzen
Die Ehe unterliegt in Deutschland einigen Gesetzen
  1. Die Ehegatten müssen zum Zeitpunkt der Eheschließung unterschiedlichen Geschlechts sein.

  2. Es gibt nur die Monogamie, also die Einehe.

  3. Es gilt der Grundsatz einer lebenslänglichen Ehe.

  4. Es gibt ein Eheverbot, das Inzesttabu.

Verlobung

Das so genannte Eheversprechen, die Verlobung hat heutzutage keine große Bedeutung mehr, kann aber bei einer Zeugnisverweigerung oder der Rückgabe von Verlobungsgeschenken relevant werden.

Aufgaben in der ehelichen Lebensgemeinschaft

Die Eheschließung setzt eine Ehefähigkeit voraus, das heißt, dass kein Ehehindernis entgegensteht. Eine Ehe mündet in die so genannte eheliche Lebensgemeinschaft.

Ehegatten sind verpflichtet zum gegenseitigen Lebensunterhalt, die Deckung des Lebensbedarfes kann in freier Rollenverteilung bestritten werden. In einer Ehe, in der ein Partner Alleinverdiener ist, hat der einkommenslose Partner einen Taschengeldanspruch.

Ehename

Seit 1977 kann der Ehename frei gewählt werden, entweder wird der Familienname der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt, der Geburtsname kann auch dem Ehenamen vorangestellt werden. Seit 1994 kann auch jeder Ehegatte seinen bisherigen Familienname behalten, die Ehepartner müssen sich aber darüber einigen, welchen Nachnamen die gemeinsamen Kinder tragen sollen. Die Führung des Ehenamens ist Bestandteil des Namensrechts.

Güterrecht

Das so genannte Güterrecht zählt zu den unmittelbaren Wirkungen des Ehestandes. Hier unterscheidet man zwischen einer Zugewinngemeinschaft, einer Gütertrennung und einer Gütergemeinschaft. Alle drei Güterstände regeln das eheliche Güterrecht. Detaillierte Informationen zum Güterrecht folgen im weiteren Verlauf dieses Artikels.

Gemeinsame Kinder und rechtliche Privilegien

Die in einer Ehe geborenen Kinder erlangen den Rechtsstatus gemeinsamer Kinder. Das Kindschaftsrecht und Erbrecht ist ebenfalls im Eherecht geregelt. Weiterhin profitiert der Ehestand von weiteren rechtlichen Privilegien, wie zum Beispiel bei:

Ende der Ehe

Bei dem Ende einer Ehe wird von Umständen, die schon vor Eheschließung vorlagen und Gründe, die erst nach der Eheschließung eingetreten sind unterschieden. Dementsprechend gibt es:

  • die Aufhebung einer Ehe
  • die Nichtehe
  • das Eheverbot
  • bei nachträglichen Gründen die Scheidung

Eine Scheidung kann nur durch ein gerichtliches Urteil vollzogen werden. Eine Ehe endet allerdings auch mit dem Tod eines Ehepartners.

Bestandteile des Ehevertrags

Im Wesentlichen kommt dem Ehevertrag erst im Scheidungsfall seine tatsächliche Bedeutung zu, denn er enthält Bestimmungen über den Güterstand, das Sorgerecht und den Versorgungsausgleich.

Zusätzlich zum gesetzlich vorgegebenen Ehevertrag haben Ehepartner die Möglichkeit, vor oder jederzeit auch nach der Eheschließung einen erweiterten Ehevertrag aufzusetzen. In diesem erweiterten Ehevertrag können sie Dinge regeln, die von den gesetzlich vorgegebenen Normen abweichen.

Natürlich dürfen dabei ausschließlich Vereinbarungen getroffen werden, die auch rechtsgültig sind, ansonsten wäre der Vertrag nichtig oder gesetzwidrig. Damit bei einem privaten Ehevertrag auch alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, ist dieser in Absprache mit einem Notar zu gestalten und von einem Notar zu beglaubigen.

Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft

Der gesetzliche Ehevertrag sieht eine Zugewinngemeinschaft vor. Wünscht das Paar jedoch eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, so kann dies in dem privaten Ehevertrag festgehalten werden. So kann bereits zu Beginn der Ehe darüber entschieden werden, ob das Ehepaar in Zukunft alle Güter gemeinsam besitzt und verwaltet, oder ob die jeweiligen Besitzverhältnisse strikt voneinander getrennt werden sollen.

Die Zugewinngemeinschaft

Im Jahr 1957 wurde das Deutsche Eherecht grundlegend reformiert. Seither gilt das Gleichberechtigungsgesetz, das die unterschiedlichen Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft kennt und voneinander abgrenzt.

Wird kein anders lautender, rechtsgültiger Ehevertrag zwischen den Partnern geschlossen, so gilt nach Deutschem Eherecht automatisch die Zugewinngemeinschaft als der gesetzlich vorgegebene Güterstand.

Die Zugewinngemeinschaft wird wie folgt definiert: Alle im Laufe der Ehe erworbenen Vermögenswerte und Gegenstände gehören dem Partner, der sie direkt erworben hat.

Die Vermögen beider Eheleute bleiben also während des Bestands der Ehe streng voneinander getrennt. Damit bildet die Zugewinngemeinschaft einen Sonderfall der Gütertrennung.

Jeder Ehepartner bleibt rechtlich der alleinige Besitzer der Dinge und materiellen Werte, die er selbst erworben hat. Auch die Verwaltung seines Vermögens entscheidet und tätigt jeder Ehepartner selbst.

Zugewinnausgleich

Erst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Scheidung beendet wird, findet der so genannte Zugewinnausgleich statt, bei dem die jeweiligen Vermögen neu aufgeteilt werden.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung dagegen werden die Vermögen der beiden Ehepartner streng voneinander getrennt. Im Falle einer Ehescheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Auch nach der Scheidung bleibt jeder Ehepartner alleiniger Eigentümer seines Vermögens.

Dies bezieht sich sowohl auf das Vermögen, das vor der Eheschließung erworben wurde, als auch auf das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Die Gütergemeinschaft

Bei einer Gütergemeinschaft hingegen gibt es drei Vermögen:

  • das der Frau
  • das des Mannes und
  • ein gemeinsames Vermögen.

Die Gütergemeinschaft ist ein Güterstand mit verschiedenen Unterformen, die sich auf die Art der Beendigung der Ehe (Tod, Scheidung, Trennung) beziehen. Bei der Gütergemeinschaft erhalten beide Partner genau gleichen Anteil an allen vorhandenen wirtschaftlichen und materiellen Gütern, auch denen, die vor der Eheschhließung vom einzelnen Partner erworben wurden.

Stammen Ehegatten, die in Deutschland heiraten und leben, beide aus Drittländern, so gelten für sie die Regelungen zum Ehegüterrecht, die in ihrem Ursprungsland angewendet werden. Stammen die Ehegatten aus unterschiedlichen Staaten, so wird das Recht des Staates angewendet, in dem sie sich normalerweise aufhalten. Andere Varianten sind nach individueller Lage möglich.

Versorgungsausgleich

Die gesetzliche Regelung hat den Versorgungsausgleich so angelegt, dass der weniger finanzkräftige Partner im Falle einer Scheidung vergleichsweise abgesichert ist. Diese Vereinbarung kann man in gegenseitigem Einverständnis in einem privaten Ehevertrag entsprechend ändern, zum Beispiel indem einer der Partner auf den Versorgungsausgleich verzichtet.

Erbregelung

Auch die Erbregelung kann im Ehevertrag festgelegt werden. Die Deutsche Gesetzgebung hat sehr genaue und gründliche Richtlinien für die Erbregelung. Diese werden angewendet, wenn keine anders lautenden Verfügungen bekannt sind.

Möchte einer der Partner - oder auch beide - dagegen eine oder mehrere erbberechtigte Personen aus der Erbfolge ausschließen, so kann dies ebenfalls im Ehevertrag festgelegt werden. Zwar hat die enterbte Person dann immer noch die Möglichkeit, einen Teil ihres Erbes einzuklagen. Dieser Teil ist aber in jedem Fall deutlich geringer als der Teil, den sie nach gesetzlichen Vorschriften erben würde.

Bei einer Hochzeit mit einem ausländischen Partner gelten andere Bestimmungen...

Die Ehe mit einem ausländischen Partner

Möchten Sie die Ehe mit einem ausländischen Partner oder einer ausländischen Partnerin eingehen? Das ist heute nichts Ungewöhnliches mehr. Dennoch gelten für die Eheschließung mit einem ausländischen Partner zum Teil andere Bedingungen und Vorgaben wie für die Ehe mit einem nicht ausländischen Partner.

Heiraten zum Beispiel zwei ausländische Partner gleicher Nationalität in Deutschland, so gilt für sie nicht das deutsche Eherecht, sondern das Eherecht ihres Heimatlandes.

Ist nur einer der Partner Ausländer, so gilt für die in Deutschland geschlossene Ehe das deutsche Eherecht. Dennoch muss der ausländische Partner entsprechend den rechtlichen Vorschriften seines Heimatlandes die Ehefähigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Diese können stark voneinander abweichen.

Die Beratung durch einen Anwalt ist zu empfehlen

Aufgrund der vielen unterschiedlichen Nationen, der wirtschaftlichen und sozialen Migration und der verschiedenen kulturellen Hintergründe und Eigenheiten ist es schwierig, ein allgemein gültige Information für die Eheschließung mit einem ausländischen Partner zu finden oder aufzustellen. Deshalb sollten Sie sich nicht auf Informationen verlassen, die Sie im Internet recherchiert oder von Bekannten erfahren haben.

Wenn Sie eine Eheschließung mit einem ausländischen Partner planen, dann lassen Sie sich am besten vorab gemeinsam von einem spezialisierten Anwalt beraten. Er kann Sie über die rechtlichen Grundlagen am besten informieren. Zudem haben Sie auch die Möglichkeit, über das Auswärtige Amt oder die jeweilige Botschaft Ihres Partners an Informationen zu kommen.

Einen großen Unterschied in der Rechtslage macht es zum Beispiel auch, ob der Partner aus einem Land stammt, das der EU angehört oder nicht. Ferner ist relevant, wo Ihr Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen Wohnsitz hat.

Der Nutzen eines zusätzlichen privaten Ehevertrags

In den meisten Fällen ist es sinnvoll, bei der Heirat mit einem ausländischen Partner einen zusätzlichen privaten Ehevertrag aufzusetzen. Hier können Sie die rechtlichen Belange Ihrer Ehe noch etwas spezifischer regeln, als es dies im gesetzlich vorgegebenen Vertrag der Fall ist.

Ein spezialisierter Notar wird Sie und Ihren Partner dabei gern und gut beraten und einen rechtsgültigen Vertrag für Sie aufsetzen. Wenn Sie jedoch einen ausländischen Partner im Ausland heiraten möchten, dann sollten Sie sich vorher ganz genau über die landesspezifischen Gebräuche und Modalitäten informieren.

So gelten zum Beispiel nicht in jedem Land Frauen als gleichberechtigte Partner, sondern sind häufig ihrem Mann gesetzlich untergeordnet. Auch wenn Sie selbst ein Mann sind, kann dies von Belang für Sie sein.