Nachlass von Immobilien noch zu Lebzeiten testamentarisch regeln

Von Ingo Krüger
14. Juni 2013

Beim Erbe können schnell Streitigkeiten entstehen, gerade wenn der Nachlass sehr lukrativ ist. Experten raten daher, alles noch zu Lebzeiten in einem Testament zu regeln. Dies ist besonders dann wichtig, wenn es ein Haus zu vererben gibt, das der verbliebende Ehegatte noch bewohnt und Kinder ebenfalls zu den Erben zählen.

Es stimmt nicht, dass im Todesfall automatisch der überlebende Ehegatte eine Immobilie bekommt. Ein Kind hat ebenso wie die Witwe oder der Witwer zur Hälfte Anspruch auf Wohneigentum. Gibt es mehrere Kinder, müssen diese ihren Anspruch von 50 Prozent untereinander noch einmal aufteilen. Doch niemals erbt der noch lebende Ehepartner alles, es sei denn, dies ist testamentarisch geregelt.

Fachleute empfehlen das Berliner Testament. Darin setzen sich Ehepartner gegenseitig als Erben ein. Die gemeinsamen Kinder werden dann die Erben des länger lebenden Ehegatten. Dies verhindert auch, dass Kinder sich ihren Anteil von der Immobilie auszahlen lassen können.

Sollte das nicht möglich sein, käme es unter Umständen zu einer sogenannten Teilungsversteigerung. Dies ist eine Zwangsversteigerung, bei der Eigentum meist unter dem Verkaufswert den Besitzer wechselt. Zwist und Hader entstehen in solchen Fällen zwangsläufig.