Kein Recht auf Mutterschutz ohne eigene Schwangerschaft

Von Dörte Rösler
21. März 2014

Einen Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen, die ihr Kind selbst zur Welt gebracht haben. Wenn das Baby von einer Leihmutter ausgetragen wurde, gibt es kein Recht auf auf Urlaub. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden.

Im konkreten Fall mussten die EU-Juristen die Klagen von zwei Frauen aus Irland und Großbritannien prüfen. Beide konnten nicht selbst schwanger werden und ließen ihre Babys deshalb von Ersatzmüttern austragen. Als sie bei ihren jeweiligen Arbeitgebern Mutterschaftsurlaub beantragten, lehnten diese ab.

Begründung des Gerichtsurteils stellt kein Diskriminierungsgrund dar

Zu Recht, wie die Brüsseler Richter urteilten. Wenn eine Frau nicht selbst entbinde, gilt für sie auch nicht die Richtlinie zum Schutz von schwangeren und stillenden Beschäftigten. Außerdem würde die Verweigerung von Mutterschaftsurlaub die Klägerinnen nicht diskriminieren - weder ihr Geschlecht noch eine Behinderung sei Grund für die Absage.

Schließlich kämen auch Männer nicht in den Genuss von Mutterschutz. Und die Frauen seien zwar seelisch belastet, das Unvermögen eigene Kinder zu gebären, mache sie jedoch nicht zu Behinderten.

Unterschiedliche Regelungen in Europa

Die rechtliche Situation von Leihmutterschaften ist in den europäischen Ländern unterschiedlich geregelt. Während Deutschland im Embryonenschutzgesetz ärztliche Hilfe bei Leihmutterschaften unter Strafe stellt, dürfen Frauen in England, Griechenland und den Niederlanden eine Ersatzmutter engagieren.