Elternzeit rechtzeitig schriftlich beantragen - sonst droht Kündigung

Von Dörte Rösler
10. Januar 2014

Das Recht auf Elternzeit ist gesetzlich verankert. Wer in aller Ruhe den Nachwuchs betreuen möchte, muss dies allerdings form- und fristgerecht beantragen. Liegt kein schriftlicher Antrag vor oder kommt dieser zu spät, darf der Arbeitgeber bei Nichterscheinen kündigen. So lautet ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm.

Schriftliche Kündigung erforderlich

Im verhandelten Fall hatte eine Kita-Mitarbeiterin ihre Vorgesetzte über die Schwangerschaft informiert und in diesem Gespräch ihren Wunsch nach zwei Jahren Elternzeit geäußert. Einen schriftlichen Antrag stellte sie jedoch nicht. Als die Frau nach dem Mutterschutz nicht wieder zur Arbeit erschien, schickte die Kita-Leitung drei Abmahnungen und anschließend die Kündigung - wogegen die Mitarbeiterin klagte.

Kein Kündigungsschutz

Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Ohne schriftlichen Antrag und Genehmigung sei die Elternzeit nicht wirksam. Daher genieße die Kita-Mitarbeiterin auch keinen Kündigungsschutz. Die Leiterin der Kindertagesstätte habe sie auch auf die fehlende Bewilligung aufmerksam gemacht und mehrmals aufgefordert, an den Arbeitsplatz zurückzukehren.