Unterschiedliche Modelle und rechtliche Grundlagen der Elternzeit

Die Geburt des eigenen Kindes ist für viele Paare das höchste aller Glücksgefühle. Nichtsdestotrotz stellt das Kind auch eine planmäßige Belastung dar, so dass beispielsweise entschieden werden muss, wer das Kind im Alltag wie lange versorgt. Ein wichtiger Faktor ist dabei die Elternzeit, welche die Rechte der Eltern stärkt und die Handlungsspielräume vergrößert. Die Elternzeit dient hauptsächlich dazu, Familie und Beruf besser vereinbaren zu können; der Alltag mit einem Kind kann dadurch flexibler gestaltet werden. Informieren Sie sich über die rechtlichen Grundlagen der Elternzeit, um den Anspruch optimal nutzen zu können.

Von Claudia Rappold

Nachwuchs bedeutet Glück und Stress zugleich

Wenn ein Baby auf die Welt kommt, stellt dies erst einmal den ganzen Alltag auf den Kopf.

Dann braucht das Kind noch Aufmerksamkeit und Zuwendung. Die Zahnung oder Blähungen können dem Kind zu schaffen machen und viele Eltern kennen die durchwachten Nächte, weil das Baby schreit.

Ein Baby beansprucht die Eltern fast rund um die Uhr. Da braucht es

  • viel Organisationstalent und
  • ein gutes Familienmanagement.

Oft kommen dann auch noch Arztbesuche und andere wichtige Termine dazu. Das alles unter einen Hut zu bekommen, ist nicht immer nur leicht. Da kann eine Auszeit vom Berufsleben gerade richtig kommen, um sich ganz auf das Baby konzentrieren zu können. Viele Eltern wollen auch nichts von den wichtigen Entwicklungsschritten des Babys verpassen.

Rechtliche Grundlagen der Elternzeit

Unter Elternzeit versteht sich hierzulande zunächst einmal eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, auf welche im Falle einer nicht selbstständigen Arbeit Rechtsanspruch besteht. Die Elternzeit beginnt dabei frühestens zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes und muss mindestens sieben Wochen zuvor beim Arbeitgeber beantragt worden sein.

Bei Geburt eines zweiten Kindes, welches noch in die laufende erste Elternzeit fällt, kann dieser Zeitraum entsprechend der Vorschriften einfach verlängert werden. Während dieser Zeit, welche maximal drei Jahre andauert, ist der Antragssteller nicht verpflichtet, irgendeiner Arbeit nachzugehen.

Allerdings kann bei Bedarf weiterhin einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen werden. Diese darf allerdings nicht länger als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Alternativ kann das Elternteil, das gerade die Elternzeit für sich beansprucht, auch Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren.

Einer solchen Unternehmung steht rechtlich nichts im Wege, so dass während dieser Pause die eigenen Qualifikationen aufgewertet werden können. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, derartige Weiterbildungsmaßnahmen in irgendeiner Weise zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt somit allesamt der Arbeitnehmer.

Die Elternzeit gibt Eltern die Möglichkeit, sich einerseits ihrem Kind zu widmen und andererseits den Kontakt zum Arbeitsleben nicht zu verlieren. Beide Elternteile haben durch die Elternzeit einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Dadurch können sich auch die Väter an der Erziehung ihres Kindes beteiligen.

Die Elternzeit wird im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt, welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Einen Anspruch auf Elternzeit haben demnach Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Um diesen Anspruch zu erfüllen, muss das Kind im selben Haushalt wie die Eltern leben, diese wiederum müssen überwiegend selbst die Kinder betreuen und erziehen und dürfen während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.

Wer kann Elternzeit nehmen?

Die Elternzeit kann in jeder Art von Beschäftigungsverhältnis genommen werden. Selbst

  • geringfügig Beschäftigte
  • befristet Beschäftigte
  • Teilzeitarbeiter
  • Umschüler
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer in beruflicher Fortbildung und
  • Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt sind

haben einen Anspruch auf Elternzeit.

Stehen beide Elternteile in einem Arbeitsverhältnis, können sie frei entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Jedem stehen drei Jahre Elternzeit zu. Die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit besagen weiterhin, dass Eltern, die nicht sorgeberechtigt sind, die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils brauchen, um Elternzeit nehmen zu können.

Die Elternzeit kann ganz oder teilweise auch nur von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden - es ist aber auch möglich, die Elternzeit untereinander aufzuteilen und sich bei der Elternzeit abzuwechseln. Wenn die Eltern wollen, können sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte Elternzeit zusammen verbringen, also nicht nur 1 1/2 Jahre gemeinsam, sondern die vollen 3 Jahre.

Die Elternzeit darf auch bei gemeinsamer Nutzung pro Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung bedarf allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers.

Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen

Weniger Arbeit, mehr Zeit für das Kind
Weniger Arbeit, mehr Zeit für das Kind

Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden und zwar spätestens sieben Wochen vor dem Beginn derselben. In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei einer Frühgeburt oder anderen dringenden Gründen, kann auch eine kürzere Frist gewährt werden.

Die Elternzeit muss ebenfalls schriftlich vom Arbeitgeber bestätigt werden. Hierfür gelten die gleichen Fristen.

Es ist also sinnvoll, frühzeitig den Antrag zu stellen. In der Anmeldung muss außerdem verbindlich festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen wird. Wird sie nur für ein Jahr beantragt, folgt daraus, dass auf das zweite Jahr verzichtet wird. Eine Verlängerung ist dann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Es ist möglich, einen Zeitraum bis zu 12 Monaten aufzuheben und diesen noch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Die einmal festgelegte Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht frühzeitig beendet werden. Dies ist nur in bestimmten Härtefällen möglich.

Die Eltern können, wenn sie wollen, während der Elternzeit auch an einer beruflichen Fortbildung teilnehmen, der Arbeitgeber kann dies aber nicht verlangen. Während der Elternzeit ist der Elternteil, der sie in Anspruch nimmt, in den ersten drei Jahren arbeitslosenversichert.

Kündigungsschutz

In diesem Zusammenhang ist auch der Kündigungsschutz interessant. Arbeitgeberseitig darf keine Kündigung während der Elternzeit ausgesprochen werden, wobei es nichtsdestotrotz einige Ausnahmen gibt. Beispiele hierfür wären die Schließung des Betriebes oder schwere Pflichtverletzungen, welche das freigestellte oder teilzeitbeschäftigte Elternteil während dieses Zeitraums begeht.

Der Arbeitnehmer darf allerdings unter Einhaltung der Kündigungsfristen während der Elternzeit kündigen. Wer zum Ende der Elternzeit kündigen möchte, muss eine Sonderkündigungsfrist von 3 Monaten einhalten.

Laufzeit

Für jedes Kind stehen sowohl Mutter, als auch Vater höchstens drei Jahre Elternzeit zu. Unter gewissen Umständen können auch beide Eltern gleichzeitig die Elternzeit in Anspruch nehmen und nutzen oder sie nehmen sie nacheinander. Dies ist für eine junge Familie eine gute Gelegenheit, zusammen zu wachsen.

Die Elternzeit muss nicht unbedingt nur nach der Geburt genutzt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann sie auch bis zu zwölf Monate auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden.

Wenn während laufender Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, darf die erste Elternzeit beendet werden und kann an die zweite angehängt werden, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Mit Ablauf der Elternzeit haben Eltern einen Anspruch auf ihren alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Sie dürfen nicht schlechter gestellt werden. War die Arbeitszeit während der Elternzeit weniger, so gilt nach der Elternzeit wieder die frühere Arbeitszeit.

Mögliche Variationen der Elternzeit

Es gibt verschiedene Modelle, um die Elternzeit zu nutzen. So kann man auch bis zu 30 Stunden wöchentlich berufstätig bleiben. Je nach Wunsch und Bedarf kann somit die Elternzeit individuell gestaltet werden. Wenn die Mutter den Wunsch hat, nicht ganz aus dem Berufsleben auszusteigen, bieten sich ihr die Möglichkeiten der Teilzeitarbeit.

Oder sie möchte sich ganz auf das Kind konzentrieren, dabei sein wenn das Kind

  • das erste Mal sitzt
  • allein mit dem Löffelchen isst
  • die ersten Gehversuche macht oder
  • das erste Wort spricht.

Viele Eltern entscheiden sich dafür, die Zeit mit dem Kind zu genießen.

Elternzeit für Männer wird immer öfter genutzt

Elternzeit für Männer wurde relativ schnell sehr gut angenommen. Doch ist es wirklich, weil moderne Männer sich mehr in die Familie einbringen möchten und sich das Rollenbild verändert hat? Wohl kaum, denn immer öfter wird der einkommensstärkere Teil gewählt, um die Elternzeit wahr zunehmen.

Die Elternzeit konnte schon immer zum Teil auch von den Vätern wahrgenommen werden. Während noch vor kurzer Zeit nur einzelne Männer den Mut hatten, sich eine berufliche Auszeit für den eigenen Nachwuchs zu nehmen, so wagen heute immer mehr Männer diesen Schritt.

Häufig sind die Finanzen ausschlaggebend

Doch nicht die Überzeugung oder das Rollenbild hat sich verändert, für viele Paare ist der finanzielle Aspekt der Anlasse sich dafür zu entscheiden, dass der Mann die Elternzeit wahrnimmt.

Seit der Einführung des Elterngelds ist es zu einer Verschiebung gekommen, denn hier zählt das Einkommen, welches vor der Erziehungszeit erzielt wurde. Vom bereinigten Nettoeinkommen ersetzt der Staat 67 Prozent während der Elternzeit. Pro Monat liegt die Höchstgrenze der Auszahlung bei 1.800 Euro.

Finanzielle Sicherheit

Da meist die Frau weniger Einkommen vorweisen kann, nehmen immer mehr Männer die Elternzeit wahr, während die Frauen weiterhin ihrem Beruf nachgehen. Der Rollentausch ist für viele Familien die einzige Möglichkeit, sich eine finanzielle Absicherung auch während der Elternzeit zu schaffen.

Ziel des Gesetzgebers war es allerdings nicht, Väter an die Elternzeit heranzubringen, sondern auch, Karrierefrauen einen Anreiz zu geben, sich für Kind trotz Karriere zu entscheiden. Das Ziel wurde nicht wirklich erreicht und doch schafft die Neuregelung der Elternzeit für viele Paare eine gute Grundlage, um finanziell abgesichert in die Familienplanung zu gehen.

Stärkung des Familienzusammenhalts

Für viele Männer zeigt sich die Elternzeit als ein prägendes Erlebnis, denn in dieser Zeit schaffen es viele Väter eine enge Bindung zu ihren Kindern aufzubauen, die sonst häufig der Mutter vorbehalten blieb. Diese Bindung, die durch die intensive Elternzeit zwischen Vätern und Kindern entstehen kann, sorgt dafür, dass auch der Familienzusammenhalt gestärkt wird und auch das Verständnis der Männer für die Belastungen durch Kinder und Haushalt wird gefördert.

Erfahrungsgemäß helfen Männer, die die Elternzeit wahrgenommen haben, auch nach Beendigung der Elternzeit häufiger im Haushalt und legen Wert darauf, die eigene Freizeit mit den Kindern zu verbringen.

Durch die Zunahme von Männern, die die Elternzeit nutzen, kommt das traditionelle Rollenbild ins Wanken und so macht sich langsam eine neue Art von Gleichberechtigung breit, die zum Großteil auf Verständnis beruht und dem Wunsch der Männer, sich mehr in die Kindererziehung mit einzubringen.

Fazit

Elternzeit als neue Chance für finanzielle Absicherung und neue Familienstrukturen zeigt, dass auch in Deutschland Veränderungen stattfinden und junge Familien offen sind für neue Strukturen. Gerade Frauen, die ihrem Partner die Elternzeit überlassen, lernen sehr schnell, dass Beruf und Kindererziehung durchaus vereinbar sind.

So nutzen auch nach der Elternerziehungszeit immer mehr Paare die Chance, dass beide Elternteile berufstätig bleiben. Kinder werden immer häufiger in Kindergrippen untergebracht und erhalten hier eine gute Betreuung während den Arbeitszeiten der Eltern. Langsam sehen immer mehr Eltern, dass Kinder glücklich sind, wenn Eltern für sich selbst ausgeglichen sind und ihre beruflichen Ziele verfolgen.

  • Volker Votsmeier Elternzeit und Elterngeld: Die Rechte für Mütter und Väter, Beck Juristischer Verlag, 2008, ISBN 3406578438
  • Hans-Peter Zetl, Ulrich Zwosta und Wolfram Schiering Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit: Die Antworten auf Ihre Fragen, Ketteler, Waldmünchen, 2008, ISBN 392749464X
  • J. Ebener Rechte für Mütter und Väter: Ratgeber zu Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Bund-Verlag, 2008, ISBN 3766337963

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