Während der sogenannten Elternzeit, die Zeit nach der Geburt des Kindes, haben beide Elternteile einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub und sind vor einer Kündigung geschützt. Die Elternzeit endet in der Regel drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Unter Elternzeit versteht man das Anrecht von Arbeitnehmern auf Arbeitsfreistellung nach der Geburt eines Kindes. Seit dem 1. Januar 2007 wurden die Bedingungen hierfür im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz neu geregelt. Danach können beide Elternteile unter bestimmten Voraussetzungen Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen, um die Kindeserziehung und -betreuung zu gewährleisten. Der Antrag muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber vorliegen.
Die Elternzeit darf maximal 3 Jahre betragen und kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein genutzt werden. Während dieser Zeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einer Tätigkeit nachzugehen und muss anschließend vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden (besonderer Kündigungsschutz). Allerdings ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden je Woche erlaubt (im Anschluss an das Mutterschutz-Beschäftigungsverbot, was bis 8 Wochen nach der Geburt gilt). In Betrieben mit über 15 Beschäftigten besteht sogar ein Anrecht auf Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden für mindestens 2 Monate.
Es ist auch möglich, die Elternzeit auf verschiedene Zeiträume aufzuteilen, es dürfen sogar bis zu 12 Monate auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Eltern erhalten während der Elternzeit für eine Dauer von bis zu max. 14 Monaten (bei Verteilung auf beide Elternteile) Elterngeld vom Staat. Weitere seriöse Beratung kann man über die Erziehungs- und Elterngeldstellen erlangen.
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