Staatliche Finanzhilfen für Eltern

Kinder kosten eine Menge Geld, hier sind sich wohl alle Eltern einig. Da der Staat jedoch kinderreiche Familien fördern möchte, gibt es diverse Vergünstigungen und staatliche Finanzhilfen für Eltern. Für die meisten dieser Förderungsmöglichkeiten muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Verschaffen Sie sich einen Überblick über unterschiedliche staatliche Finanzhilfen für Eltern und lesen Sie, was bei der Beantragung beachtet werden sollte.

Von Claudia Haut

Für die meisten staatlichen Hilfen müssen Anträge gestellt und bewilligt werden. Diese werden in schriftlicher Form eingereicht, und teilweise werden weitere Unterlagen wie

  • Gehaltsnachweise
  • die Geburtsurkunde oder
  • der Nachweis über weitere Sozialleistungen

benötigt. Einige Vergünstigungen erhält man hingegen nur, wenn man dies auch bei der Steuererklärung angibt.

Im Folgenden informieren wir Sie über die unterschiedlichen finanziellen Hilfen vom Staat und wie Sie diese in Anspruch nehmen können.

Mutterschaftsgeld

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach darf eine Frau nicht arbeiten. Diese Mutterschutzfristen sind gesetzlich festgelegt. Kommt ein Baby zu früh zur Welt oder entbindet eine Frau Mehrlinge, so ist sie bis zwölf Wochen nach der Geburt im Mutterschutz.

Beantragung

Mutterschaftsgeld muss beantragt werden, um diese Leistung zu erhalten. Dazu stellt der behandelnde Frauenarzt eine Bescheinigung über den errechneten Entbindungstermin aus.

Diese Bescheinigung erhält eine Schwangere frühestens sieben Wochen vor dem Entbindungstermin. Früher darf der Frauenarzt die Bescheinigung nicht ausstellen. Diese Bescheinigung muss der gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden.

Rechtliche Aspekte

Mutterschaftsgeld erhalten nur Frauen, die erwerbstätig sind bzw. während der Schwangerschaft von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurden. Ob die Arbeit dabei vor Ort oder in Form eines Heimarbeitsplatzes erledigt wird, ist unerheblich. Selbstständige, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten nur dann Mutterschaftsgeld, wenn dies mit der Krankenkasse zuvor vereinbart wurde.

Die Krankenkasse benötigt für die Berechnung der Höhe des Mutterschaftsgeldes die Lohnbescheinigungen des letzten Vierteljahres. Daraus wird der Tagessatz berechnet, den die gesetzliche Krankenkasse in der Zeit des Mutterschutzes zahlt. Der Höchstbetrag sind 13 Euro täglich. Damit kommt eine Frau auf 390 Euro monatlich. Hat sie in den letzten Monaten durchschnittlich mehr als diesen Betrag verdient, so zahlt der Arbeitgeber die Differenz.

Frauen, die vor der Geburt bei ihrem Mann mitversichert waren oder auch Frauen, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung.

Jedoch gibt es für diese Frauen das Bundesversicherungsamt, an das sie sich wenden können. Dieses zahlt für Frauen, die keinen Anspruch auf das gesetzliche Mutterschaftsgeld haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von 210 Euro, der bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes beantragt werden kann. Es gibt jedoch die Voraussetzung, dass eine Frau vor der Geburt des Kindes berufstätig war, in welchem Umfang, ist dabei egal.

Mutterschutzlohn

Den sogenannten Mutterschutzlohn zahlen gesetzliche Krankenkassen an die Frauen, die von ihrem Frauenarzt aus medizinischen Gründen während oder nach der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erhalten haben. In diesem Fall wird der Durchschnittsnettolohn der letzten Monate ausbezahlt.

Kindergeld

Sobald ein Baby geboren ist, können die Eltern Kindergeld beantragen. Kinderlose Paare werfen kinderreichen Familien häufig vor, diese würden schon alleine durch das Kindergeld reich werden. Natürlich ist es richtig, dass ein Paar für jedes Kind Kindergeld erhält. Je mehr Kinder man hat, desto höher ist der einzelne Betrag pro Kind.

Doch vom Kindergeld alleine kann keine Familie leben. Schließlich kosten Kinder mehr als das, was die Familie vom Staat bekommt. Man darf hier nicht nur die Kosten für das Essen sehen.

Kinder brauchen

Dies ist auch dem Staat bewusst, deshalb fördert er die Familienplanung und unterstützt Familien. Im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld und vielen weiteren finanziellen Leistungen richtet sich die Höhe des Kindergeldes nicht nach dem durchschnittlichen Einkommen. Alle Eltern können diese staatliche Leistung beantragen, die Familien mit Kindern finanziell unterstützen soll.

Rechtliche Aspekte

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich danach, wie viele Kinder ein Paar hat.

  • Wird das erste oder zweite Kind geboren, so erhalten die Eltern für jedes der beiden Kinder monatlich 184 Euro.
  • Wird das dritte Kind geboren, so zahlt der Staat für dieses Kind monatlich 190 Euro.
  • Ab dem vierten Kind wird für jedes Kind ein Betrag von 215 Euro gezahlt.

Anspruch auf Kindergeld haben Eltern für alle Kinder, die noch nicht volljährig sind. Sofern volljährige Kinder eine Ausbildung machen, wird bis zum 25. Lebensjahr ebenfalls weiterhin Kindergeld gezahlt. Sind die Kinder nach der Ausbildung oder der Schule arbeitslos, so besteht für diese Kinder Anspruch auf Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr.

Für über 18-jährige gilt: Sind Ausbildung oder Studium vor Abschluss des festgelegten Alters abgeschlossen und arbeitet der junge Erwachsene nicht mehr als 20 Wochenstunden, so wird ebenfalls weiterhin Kindergeld gezahlt, bis das Kind das 21. bzw. 25. Lebensjahr erreicht hat. Auch Jugendliche, die für den Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst tätig sind, haben Anspruch auf Kindergeld.

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen das Kindergeld auch noch für bereits erwachsene Kinder über 25 Jahren gezahlt wird. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbstständig leben kann.

Eine Heirat des (gesunden) Kindes schließt die Kindergeldzahlung nicht zwangsläufig aus. Erfüllt das Kind die oben genannten Voraussetzungen, so wird auch für verheiratete "Kinder" Kindergeld gezahlt.

Das Kindergeld wird monatlich ausbezahlt. Es wird in der Regel an die Person überwiesen, bei der das Kind lebt. Sind die Kinder bereits von zu Hause ausgezogen, haben aber dennoch Anspruch auf Kindergeld, so kann die Leistung auch an die jungen Erwachsenen selbst ausbezahlt werden.

Beantragung

Um Kindergeld zu beantragen, wird die Geburtsurkunde des Kindes benötigt. Diese muss mit einem entsprechenden Formular bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Leben adoptierte Kinder in der Familie oder befinden sich die Kinder in einer Pflegefamilie, so wird das Kindergeld an die Eltern ausbezahlt, bei denen die Kinder leben. Dies bedeutet, dass natürlich auch Adoptiveltern für ihr Adoptivkind und Pflegeeltern für ihr Pflegekind Kindergeld erhalten.

Sowohl für die Beantragung des Mutterschaftsgeldes als auch für das Kindergeld können relativ einfach im Internet Formulare heruntergeladen werden. Schon in der Schwangerschaft kann man diese ausfüllen.

Selbst wenn für das Kindergeldformular noch wichtige Angaben (Geburtsdatum, Geburtsort und Name des Kindes) fehlen, so sind diese doch nach der Geburt schnell eingetragen und junge Eltern sind froh, wenn sie diesen Verwaltungsaufwand bereits in der Schwangerschaft erledigt haben.

Elterngeld

Ziel des Elterngeldes ist es, junge Familien finanziell zu entlasten, wenn ein Elternteil sich selbst um das Baby kümmert und es nicht fremdbetreuen lässt. Elterngeld können alle beantragen, die zuvor angestellt, selbstständig oder arbeitslos waren.

Auch Beamte und Eltern im Studium oder in der Ausbildung haben Anspruch auf Elterngeld. Eltern, die ihr Baby adoptiert haben, erhalten ebenfalls Elterngeld für ihr Adoptivkind. Selbst Großeltern oder andere nahe Verwandte können Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie sich um das Kind kümmern.

Rechtliche Aspekte

Voraussetzungen für den Erhalt von Elterngeld ist allerdings, dass der Antragsteller zusammen mit seinem Kind einen Wohnsitz in Deutschland hat. Bis zu 30 Stunden darf der Antragsteller wöchentlich arbeiten, um noch Elterngeld zu erhalten. Wer mehr arbeitet, hat keinen Anspruch auf diese Leistung.

Elterngeldanspruch haben jedoch nur Paare, die im Jahr vor der Geburt des Kindes zusammen nicht mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatten. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 250.000 Euro.

Elterngeld wird höchstens für 14 Monate gezahlt, beginnend ab der Geburt des Babys. Ob dabei nur ein Elternteil zu Hause bleibt oder Vater und Mutter die Elternzeit aufteilen, ist jedem Paar selbst überlassen.

Der Elternteil, das Elterngeld beantragt, muss jedoch mindestens zwei und höchstens zwölf Monate beim Baby zu Hause sein. Nur dann kann Elterngeld bezahlt werden. 14 Monate werden also nur ausbezahlt, wenn beispielsweise ein Elternteil 12 Monate zu Hause bleibt und der andere weitere zwei.

Diese zwei Monate können übrigens auch gemeinsam mit den Monaten des Partners genommen werden, sodass Mutter und Vater zwei Monate gemeinsam zu Hause sind.

Sowohl für die Mutter als auch für den Vater gilt jedoch, wie bereits erwähnt: Elterngeld wird nur dann ausgezahlt, wenn Vater oder Mutter in dieser Zeit nicht oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Eine Teilzeitbeschäftigung schließt somit die Elterngeldzahlung nicht aus.

Betrag

Wie viel Elterngeld gezahlt wird, hängt vom bisherigen Einkommen des Antragstellers ab. Es wird das Nettogehalt in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes zugrunde gelegt.

  • Hat der Antragsteller in diesen zwölf Monaten durchschnittlich zwischen 1.000 und 1.200 Euro verdient, so erhält er nach der Geburt 67 Prozent seines Nettolohnes als Elterngeld ausgezahlt.
  • Hat der Antragsteller monatlich durchschnittlich 1.240 Euro bekommt, so erhält er nur 65 Prozent des Nettolohnes.
  • Bei einem Verdienst in Höhe von durchschnittlich 1.220 Euro sind es 66 Prozent.
  • Mütter oder Väter, die vor der Geburt des Babys weniger als 1.000 Euro verdient haben, erhalten mehr Elterngeld, teilweise sogar den vollen durchschnittlichen Nettolohn.

Beantragung

Wie die meisten anderen finanziellen Leistungen auch, so muss das Elterngeld schriftlich beantragt werden. Den Antrag kann man im Internet herunterladen. Zusätzlich werden natürlich

  • die Geburtsurkunde des Babys
  • eine Kopie des eigenen Ausweises
  • Gehaltsbescheinigungen
  • Bescheinigungen über weitere Leistungen wie z.B. Mutterschaftsgeld sowie
  • eine Bescheinigung des Arbeitgebers

benötigt, dass er die Elternzeit genehmigt hat. Bei der Antragsstellung müssen die Eltern auch vermerken, wann sie ihr Kind betreuen werden und demzufolge Elterngeld beantragen möchten. Es ist nämlich auch möglich, Elterngeld erst einige Monate nach der Geburt zu beantragen, wenn zuvor mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet wird oder der Partner auf das Kind aufpasst.

Kinderzuschlag

Der Staat zahlt umfangreiche Leistungen für Familien. Doch trotz eigenem Einkommen, dem Kindergeld sowie weiteren Leistungen wie das zuvor beschriebene Elterngeld sind manche Familien in einer finanziell schwierigen Situation. In diesem Fall kann ihnen der Kinderzuschlag zustehen.

Rechtliche Voraussetzungen

  • Um Kinderzuschlag erhalten zu können, müssen die Kinder, für die der Zuschlag beantragt wird, im eigenen Haushalt leben, sie dürfen nicht älter als 25 Jahre sein und müssen unverheiratet sein.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass die Eltern für ihr Kind Kindergeld bekommen.
  • Ferner müssen die Eltern monatlich zusammen mindestens 900 Euro bzw. Alleinerziehende mindestens 600 Euro verdienen.

Leistungen wie das Arbeitslosengeld II sollen durch den Kinderzuschlag verhindert werden. Wenn die Eltern durch eine Gehaltserhöhung während der Bezugszeit des Kinderzuschlages mehr Geld verdienen, verringert sich die Höhe des Kinderzuschlages.

Monatlich werden maximal 140 Euro je Kind von den Familienkassen ausbezahlt. Neben dem Kinderzuschlag sind aber weitere Leistungen wie zum Beispiel ein Zuschuss für die Schulausstattung oder für Klassenfahrten möglich.

Auch die Kosten für das Mittagessen in der Schule oder für Sportvereine können zusätzlich zum Kinderzuschlag erstattet werden.

Kinderunterhalt

Sofern ein Kind nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil lebt, hat es Anspruch auf Barleistungen. Diese werden als Kindesunterhalt bezeichnet. Lebt das Kind bei beiden Eltern, so tun diese alles für ihr Kind, ernähren es und sorgen für sein Wohlergehen. Wächst das Kind jedoch nur bei der Mutter oder dem Vater auf, so ist der jeweils andere Elternteil verpflichtet, Unterhalt zu bezahlen.

Betragshöhe

Wie hoch der Kindesunterhalt ist, hängt vom Einkommen des Elternteils ab, der den Kindesunterhalt zu zahlen hat. Auch das Alter des Kindes ist entscheidend. Nur wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird, springt der Staat ein und gewährt einen Unterhaltsvorschuss.

Grundsätzlich sind aber alle Eltern verpflichtet, Kindesunterhalt zu bezahlen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Verdient der Elternteil, der Kindesunterhalt bezahlen muss, beispielsweise 1.600 Euro monatlich, so muss monatlich im Voraus ein Betrag in Höhe von gut 330 Euro für ein Kind bis fünf Jahre gezahlt werden. Je älter die Kinder werden, desto höher wird der Kindesunterhalt.

Kindesunterhalt muss so lange für ein Kind bezahlt werden, bis es volljährig ist bzw. die Erstausbildung abgeschlossen hat. Heiratet das Kind in dieser Zeit, so entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt damit.

Warum nur der Elternteil Kindesunterhalt zahlen muss, der nicht im gleichen Haushalt wie das Kind lebt, liegt klar auf der Hand: Wenn sich Vater bzw. Mutter um das Kind kümmern und "Pflege- und Erziehungsleistungen" erbringen, so wird damit der sogenannte "Naturalunterhalt" erbracht. Der Elternteil, der getrennt vom Kind lebt, muss den Barunterhalt zahlen.

BAföG

Anspruch auf BAföG hingegen haben junge Erwachsene, deren Eltern (egal ob getrennt oder gemeinsam lebend) nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung haben, um das Studium oder eine Schulausbildung zu finanzieren. Ob ein Studium bzw. eine Schulausbildung BAföG-fähig ist oder nicht, muss im Einzelfall nachgeschlagen werden.

In der Regel erhalten nur diejenigen finanzielle Unterstützung vom Staat, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Ist der Antragsteller bereits über 30, so werden Leistungen oftmals abgelehnt.

In der Regel wird nur eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium anerkannt. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen man auch für ein Zweitstudium BAföG erhält.

Betragshöhe

Sofern grundsätzlich geklärt ist, ob man Anspruch auf BAföG hat, wird die Höhe errechnet. Wie viel BAföG man bekommt, hängt davon ab, ob man während des Studiums bzw. der Schulausbildung zu Hause oder zum Beispiel in einer WG wohnt. Auch welches Studium bzw. welche Ausbildung angestrebt wird, ist ausschlaggebend für die Höhe der Zahlung.

Der Höchstbetrag liegt monatlich bei 670 Euro. Sofern der Antragsteller schon ein Kind hat, erhält er für dieses Kind noch einen Kinderbetreuungszuschlag.

Beantragung

Um BAföG zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden.

  • BAföG für ein Studium kann man beim BAföG-Amt in der Nähe der Universität beantragen,
  • BAföG für eine Schulausbildung beim Amt für Ausbildungsförderung der zuständigen Stadt.

BAföG wird innerhalb der Regelstudienzeit bzw. bis zum Ende der Schulausbildung gezahlt. Ein Schüler-BAföG muss meist nicht zurückgezahlt werden, während das BAföG für ein Studium in der Regel nur zur Hälfte geschenkt wird. Der Rest muss in Raten zurückgezahlt werden.

Meist werden die Antragsteller etwa fünf Jahre nach Ende des BAföG-Bezuges zur Rückzahlung aufgefordert. In Einzelfällen kann der Zeitpunkt der Rückzahlung weiter verschoben werden.

Wohngeld

Um Wohngeld zu erhalten, ist die wichtigeste Voraussetzung, dass man selbst in der Miet- oder Eigentumswohnung lebt. Sofern man bereits Leistungen vom Staat für die monatlichen Wohnkosten erhält, kann gleichzeitig kein Wohngeld beantragt werden.

Wer also Arbeitslosen- oder Sozialgeld bekommt, kann nicht gleichzeitig Wohngeld erhalten. Auch Auszubildende erhalten kein Wohngeld, weil sie stattdessen Ausbildungsförderung beantragen können.

Betragshöhe

Wie viel Wohngeld man erhält, hängt auch von der Anzahl der Personen ab, die mit dem Antragssteller in der Wohnung leben. Natürlich ist auch das Haushaltseinkommen wichtig, um den Anspruch auf Wohngeld prüfen zu können. Auch die monatliche Miete bzw. Belastung muss beim Antrag angegeben werden.

Beantragung

Der schriftliche Antrag wird bei der zuständigen Wohngeldstelle eingereicht. Diesen Antrag kann man entweder online oder im "Amt für Wohnen und Migration" sowie in Sozialbürgerhäusern erhalten. Auch das Rathaus hält entsprechende Formulare bereit.

  • Neben dem ausgefüllten Antrag benötigen die bearbeitenden Stellen auch Verdienstnachweise des Antragstellers und der Personen, die im gleichen Haushalt leben.
  • Sofern bereits Rente bezogen wird, muss der Rentenbescheid eingereicht werden.

Daneben müssen

  • Nachweise über Kindergeld,
  • sofern nötig der Einkommensteuerbescheid
  • Mieteinnahmen aus Eigentum
  • der Nachweis über den Erhalt von Sozialleistungen etc.

beigefügt werden. Im Gegensatz zu einigen anderen finanziellen Hilfen wird Wohngeld erst ab Antragstellung und niemals rückwirkend bezahlt, sofern ein Anspruch besteht.

Krankenversicherung

Wer finanzielle Probleme hat, überlegt schon einmal, ob er nicht seine Krankenversicherung kündigen sollte. So könnte man jeden Monat einen nicht unerheblichen Betrag sparen.

Die Folge ist jedoch, dass man sämtliche Behandlungen beim Arzt, Zahnarzt und im Krankenhaus selbst bezahlen muss. Zu einem Unfall kann es schnell einmal kommen, und die Krankenhausrechnungen sind dann nicht unerheblich.

Wer Angestellte(r) ist und mehr als einen Mini-Job hat, ist in der Regel automatisch gesetzlich krankenversichert. Mit einem Mini-Job ist man oftmals beitragsfrei familienversichert.

Private Krankenversicherung

Anders verhält es sich jedoch, wenn man sich privat versichern muss, weil man Beamter, Selbstständiger oder Mini-Jobber ist. Die meisten Menschen in Deutschland sind gesetzlich pflichtversichert. Sobald ein gesetzlich Versicherter arbeitslos wird, ist er weiterhin krankenversichert. Die Beiträge übernimmt während der Arbeitslosigkeit die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Natürlich kann auch ein bisher privat Krankenversicherter arbeitslos werden. Hier wird es mit der Krankenversicherung etwas komplizierter.

  • War der Arbeitslose bereits fünf Jahre privat krankenversichert, so zahlt der Staat zumindest einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
  • Sollte der Arbeitslose hingegen wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, zahlt die Arbeitsagentur wie auch bei allen anderen Arbeitslosen den kompletten Beitrag.
  • Möchte der arbeitslose Privatversicherte nicht in die gesetzliche Krankenkass wechseln, beträgt der monatliche Zuschuss im Moment 117 Euro.

Die Differenz muss dann aus eigener Tasche gezahlt werden.

Kinderfreibetrag

In Familien mit Kindern bestehen natürlich wesentlich höhere Ausgaben als bei kinderlosen Paaren. Sicher ist ein Teil dieser Ausgaben durch das monatliche Kindergeld ausgeglichen, aber eben nur ein Teil. Daher hat der Staat einen bestimmten Betrag festgelegt, den Eltern nicht versteuern müssen.

Grundsätzlich müssen Steuern nicht nur auf das Einkommen, sondern beispielsweise auch auf Mieteinkünfte gezahlt werden. Familien mit Kindern werden vom Staat jedoch finanziell entlastet, indem sie dank des Kinderfreibetrages einen Betrag von im Moment 7.008 Euro pro Jahr nicht versteuern müssen. Dieser Kinderfreibetrag kann nicht nur für leibliche, sondern auch für adoptierte Kinder und oft auch für Pflegekinder geltend gemacht werden.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Man erhält den Kinderfreibetrag nicht einfach ausbezahlt. Dieser Betrag wird vom Finanzamt vom zu versteuernden Jahreseinkommen rückwirkend abgezogen.

Eltern können jedoch nicht gleichzeitig Kindergeld und den Kinderfreibetrag nutzen bzw. geltend machen. Daher errechnet das Finanzamt bei der Steuererklärung, was jeweils günstiger für den betreffenden Steuerzahler ist. So nimmt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen der Eltern eines Jahres und berechnet hier, wie viel Steuern sie ohne und mit Kinderfreibetrag entrichten müssen.

Die Differenz zwischen beiden Ergebnissen wird dann mit der Höhe des Kindergeldes für das betreffende Jahr verglichen. Ist das bereits monatlich ausbezahlte Kindergeld höher als die Einsparung durch den Kinderfreibetrag, so ist der Kinderfreibetrag für die Familie nicht günstiger und er wird bei der Steuererklärung nicht berücksichtigt.

Ob sich der Kinderfreibetrag also lohnt oder nicht, hängt maßgeblich vom Jahreseinkommen der Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils ab. Selbst wenn Eltern wissen, dass für sie der Kinderfreibetrag günstiger kommt als das Kindergeld, sollte Kindergeld aber trotzdem beantragt werden.

Anspruch auf den Kinderfreibetrag hat jeder Elternteil zur Hälfte. Diese steuerliche Vergünstigung kann geltend gemacht werden, bis das Kind volljährig ist. Wird dann eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen, so erhalten die Eltern den Kinderfreibetrag bis zu einem Alter des Kindes von 25 Jahren.

Lebt das Kind nicht bei den Eltern, sondern zum Beispiel bei den Großeltern, so können diese statt den Eltern bei der Steuererklärung den Kinderfreibetrag geltend machen.

Kinderbetreuungskosten

Als Kinderbetreuungskosten bezeichnet der Staat Kosten, die bei der Betreuung von Kindern entstehen. Gehen die Kinder in den Kindergarten, in eine Kindertagesstätte, in eine Krippe, zu einer Tagesmutter oder kommt die Tagesmutter gar zu den Eltern nach Hause, so entstehen Betreuungskosten.

Diese Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Die wichtigeste Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind nicht älter als 13 Jahre ist.

Sobald das 14. Lebensjahr vollendet ist, entfällt der Anspruch auf Geltendmachung der Kinderbetreuungskosten. Bei behinderten Kindern gilt diese Altersgrenze nicht. Hier können die Betreuungskosten meist lebenslang abgesetzt werden.

In jedem Fall können zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.000 Euro, jährlich geltend gemacht werden. Um die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss ein Nachweis bei der Steuererklärung beigefügt werden. Dies können eine Rechnung oder auch ein Kontoauszug sein.

Ob die Eltern erwerbstätig oder arbeitslos sind, ist unerheblich. Die Kosten können in jedem Fall als Sonderausgaben angegeben werden.

Schulbedarfspaket

Das Schulbedarfspaket soll finanziell schwache Familien zusätzlich entlasten und dafür sorgen, dass alle Kinder mit vernünftiger Schulausrüstung zur Schule gehen können.

Dazu gehören

  • nicht nur der Schulranzen und das Turnsäckchen,
  • sondern auch das Federmäppchen, der Taschenrechner oder das für den Unterricht benötigte Bastelmaterial wie Ton- oder Glanzpapier.

Der Staat zahlt den anspruchsberechtigten Eltern am 1. August 70 Euro im Rahmen dieses Schulbedarfspaketes, zum 1. Februar werden nochmals 30 Euro gezahlt. Insgesamt erhalten die Eltern somit 100 Euro.

Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt aus dem Grund, dass die Eltern gerade zu Schulbeginn die benötigten Materialien anschaffen können. Müssen dann im Laufe des Schuljahres weitere Hefte oder Bastelmaterial gekauft werden, so ist der Zuschuss in Höhe von 30 Euro dafür gedacht.

Das Schulbedarfspaket wird nur gewährt, wenn ein schriftlicher Antrag gestellt wurde. Dieser muss an die Behörde für Bildung und Teilhabe, oft an das Jobcenter, gerichtet werden.

Diese Behörde ist übrigens auch dazu berechtigt, Nachweise von den Eltern zu verlangen. So können Eltern verpflichtet werden, nachzuweisen, dass wirklich Schulhefte und Bastelmaterialien von dem Geld gekauft wurden.

Nicht alle Eltern haben Anspruch auf diese Geldleistung. Sie ist gedacht für einkommensschwache Familien. Daher können

  • nur Eltern, die Sozialhilfe beziehen
  • Asylbewerber und
  • Eltern, die neben Kindergeld auch einen Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten,

einen entsprechenden Antrag stellen.