Eltern, die unwissend ein vorgeschädigtes Kind adoptieren, haben Anspruch auf Schadenersatz

Von Melanie Ruch
28. August 2013

Wenn Eltern ein Kind adoptieren wollen, ist das Jugendamt verpflichtet sie genau über die Vorgeschichte des Kindes zu informieren. Wird dabei eine wichtige Information vergessen oder vorenthalten, die die geistige oder körperliche Gesundheit des Kindes betrifft, haben die Eltern Anspruch auf Schadenersatz, allerdings nur, wenn sie den Anspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen.

Das hat das Oberlandesgericht in Hamm in einem Fall entschieden, in dem Eltern im Jahr 1990 ein Kind adoptiert hatten ohne darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Mutter während der Schwangerschaft regelmäßig und viel Alkohol getrunken hat. Ende 2007 haben Ärzte bei dem Kind das sogenannte fetale Alkoholsyndrom festgestellt.

Doch erst Ende 2011 reichten die Eltern Schadenersatzklage gegen das Jugendamt ein. Weil die Klage erst im Jahr 2011 folgte, obwohl die Erkrankung des Kindes bereits 2007 festgestellt wurde, war der Schadenersatzanspruch der Eltern bereits verjährt. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klage innerhalb von drei Jahren erfolgen müssen, nachdem die Eltern von der Erkrankung und deren Ursache erfahren haben.