Urteil zu Medizinstudium: Sechs Jahre Wartezeit sind zu lang

Von Ingo Krüger
21. März 2013

Wer Medizin studieren möchte, benötigt entweder ein hervorragendes Abitur oder muss eine lange Wartezeit in Kauf nehmen. Doch mehr als sechs Jahre sind zu viel, urteilte bereits im Jahre 2011 das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Nun wird der Fall eines 25-jährigen Physiotherapeuten aus Münster das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.

Die Richter des Verwaltungsgerichtes sind der Ansicht, dass eine mehrjährige Wartezeit mit dem Recht auf freie Berufswahl und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sei (Az.: 6z K 4171/12). Experten monieren zudem, dass die Vergabepraxis undurchsichtig sei.

Die Verteilung der Studienplätze in Medizin erfolgt nach bundesweit einheitlichen Regelungen: 20 Prozent der Plätze erhalten die Abiturbesten, die einzelnen Hochschulen teilen weitere 60 Prozent nach leicht abgeänderten eigenen Maßstäben zu. Für die restlichen 20 Prozent zählen Wartezeiten, die teilweise sehr hoch ausfallen können. Nicht wenige Bewerber warten mittlerweile länger auf ihren Studienplatz, als die ganze Ausbildung bis zum Abschluss dauern würde.

Im Jahre 1977 hat das Bundesverfassungsgericht schon einmal erklärt, dass Wartezeiten von sechs und mehr Jahren verfassungswidrig seien. Damals ging es um die Vergabe von Studienplätzen aufgrund des Numerus Clausus II.