Bei Unfällen während des Hochschulsports sind Studierende versichert

Der Versicherungsschutz greift nur bei Veranstaltungen, die ausschließlich Universitätsangehörigen offenstehen

Von Ingo Krüger
5. Dezember 2014

Auch für Studierende, die sich bei Freizeitaktivitäten im Hochschulsport verletzen, gilt der Versicherungsschutz. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Komme es bei einer Veranstaltung im Rahmen des Hochschulsports zu einer Verletzung, so handele es sich dabei um einen Arbeitsunfall (Az.: B 2 U 10/13 R).

Unfallversicherung bei Arbeitsunfall

Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme daran lediglich Universitätsangehörigen offenstehe. An einem Skikurs im Ausland dürften daher im Wesentlichen nur Studierende mitmachen (Az.: B 2 U 13/13 R). Sonst entfalle der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Das BSG gab einem Studenten recht, der an einem Basketballspiel der Deutschen Hochschulmeisterschaften teilnahm und sich dabei das linke Knie verdrehte.

Kurse für die Allgemeinheit sind keine versicherte Tätigkeit

Eine Studentin, die sich bei einem allgemeinen Skikurs verletzte, unterlag jedoch vor dem Bundessozialgericht. Eine Teilnahme an einer Sportveranstaltung für alle sei keine versicherte Tätigkeit, urteilten die Richter.