Hartz IV: Leistungen für Teilhabe gelten nicht für Schulbedarf

Von Petra Schlagenhauf
16. September 2013

Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe sollte endlich eine Chancengleichheit für Kinder aus finanziell schlechter gestellten Familien geschaffen werden. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen werden seit 2011 zusätzlich zum monatlichen Hartz IV Regelsatz bezahlt und sollen Kindern die Teilnahme an sportlichen, musikalischen oder kulturellen Freizeitaktivitäten ermöglichen.

Das Bundessozialgericht in Kassel entschied jetzt allerdings, dass die Leistungen für Teilhabe nicht für Musikinstrumente eingesetzt werden können, die für schulische Aktivitäten benötigt werden.

Im vorliegenden Fall beantragte ein Junge aus Baden-Württemberg Teilhabeleistungen für ein Cello, das er schulisch nutzte. Die Schule berechnete der Mutter für die Leihgabe des Musikinstruments 180 Euro pro Schuljahr. Das Jobcenter lehnte den Antrag des Jungen jedoch ab, woraufhin der Gymnasiast, der zum damaligen Zeitpunkt die siebte Klasse besuchte, vor Gericht zog.

Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden jedoch zugunsten des Jobcenters. Begründung: Die Leistungen für Teilhabe sind vom Gesetzgeber nur für Freizeitaktivitäten außerhalb der Schule geplant.