23. Juni 2010
Wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt entschied, haben Schüler, die Unterstützung durch Hartz-IV beziehen, keinen Anspruch auf eine Übernahme der Kosten bei einem Schüleraustausch, an dem nur einige Ausgewählte teilnehmen. Anders sieht es bei einer Klassenfahrt aus, wo alle Schüler daran teilnehmen, denn dabei geht es um das Gleichbehandlungsprinzip.
Bei dem Fall sollte ein Schüler aufgrund seiner guten schulischen Leistungen als einziger von den 16 Schülern in seiner Klasse einen Monat lang in Amerika an einer High-School am Unterricht teilnehmen dürfen und zusätzlich war auch eine Woche für eine Studienfahrt durch Utah, Arizona und Kalifornien vorgesehen. Die Gesamtkosten über 1650 Euro hatte sich der Schüler, die Eltern erhalten Arbeitslosengeld II, von Freunden der Eltern geliehen. Nach der Reise wollte der Schüler dieses Geld vom zuständigen Amt wieder erstattet bekommen, das dies aber rechtmäßig ablehnte, weil nur die Kosten übernommen werden, wenn dadurch eine soziale Ausgrenzung verhindert wird. Dies war aber nicht der Fall, weil nur wenige Schüler in den Genuss des Austauschprogramms kamen.
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