Unleserliche Unterschriften trotzdem rechtskräftig

Von Thorsten Hoborn
29. September 2010

Ob elegant oder liederlich - die Unterschrift gilt als Ausdruck der eigenen Persönlickeit und jeder Mensch hat das Recht, sie so zu gestalten, wie es ihm beliebt. Dies entschied nun das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Dem Urteil zufolge spiele es keinerlei Rolle, ob ein Name leserlich geschrieben wurde oder nicht, die Unterschrift besitzt in jedem Fall volle Rechstgültigkeit. Allein die Tatsache, dass sie getätigt wird, bestätigt, dass ein Dokument zur Kenntnis genommen wurde und somit als rechtskräftig gilt. Allein diese Tatsache ist von Bedeutung.