Bei Bedarf nach Lernförderung muss Jobcenter dauerhaft Nachhilfe bezahlen

Von Dörte Rösler
4. November 2013

Fördern und fordern - unter diesem Motto soll das Jobcenter nicht nur das Existenzminimum sondern auch die Chancengleichheit von Hartz-IV-Empfängern sichern. Falls ein Schüler eine dauerhafte Lernschwäche hat, muss das Amt deshalb auch langfristig die Nachhilfekosten übernehmen. Das teilte jetzt das Sozialgericht Braunschweig mit.

In einem Urteil sprachen die Richter einem Schüler mit Lese- Rechtschreibschwäche das Recht auf dauerhaften Nachhilfeunterricht zu. Der 1996 geborene Junge erhielt zunächst eine befristete Förderung. Als die Eltern im September 2012 den Antrag auf ein weiteres Schuljahr Nachhilfe stellten, lehnte das Jobcenter ab. Begründung: einen Anspruch auf Förderung gebe es nur bei vorübergehenden Lerndefiziten.

Das Sozialgericht sah das anders. Der Schüler habe einen Anspruch auf Chancengleichheit und müsse deshalb den begehrten Nachhilfeunterricht bekommen.