Bei besonders hohen Temperaturen werden die Schüler vom Unterricht freigestellt, was bei den Schülern natürlich meist großen Anklang findet. Ältere Schüler, z.B. aus der gymnasialen Oberstufe, sind vom Hitzefrei allerdings häufig ausgeschlossen.
Hitzefrei für Schülerinnen und Schüler an deutschen Schulen - darauf besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch: Der Runderlass des Kultusministeriums von 1975 besagt, dass sich Schulleiter bei großer Wärme in den Schulräumen entscheiden können, die Schüler ihrer Schule vom Unterricht zu befreien, nachdem sie vorher mit Lehrerrat und Schülersprecher Rücksprache gehalten haben.
Anhaltspunkt ist eine Raumtemperatur von mehr als 27°C, bei unter 25 ° dagegen darf Hitzefrei nicht gegeben werden. Schulleiter müssen örtliche Bedingungen wie den Ganztagsbetrieb der Schule oder Fahrpläne der Schülerbusse mit berücksichtigen. Schüler der Sekundarstufe II erhalten kein Hitzefrei, können aber im Einzelfall, beispielsweise bei Kreislaufbeschwerden, vom Unterricht befreit werden.
Das Kultusministerium weist darauf hin, dass auf die verminderte Leistungsfähigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden muss: Klassenarbeiten sollten möglichst nicht geschrieben werden. Auch wenn Unterricht bei schwüler Hitze wenig effektiv zu sein scheint - Schule hat sich gewandelt, und es mehren sich kritische Stimmen, die eine Abschaffung oder Modifizierung jener Vorschrift fordern.
Schule wird heute mehr denn je nicht nur als Bildungsinstitution, sondern als Dienstleistungsbetrieb verstanden, der Kinder mindestens halbtags betreut, damit Eltern ihrer Berufstätigkeit nachgehen können. Etablierte Verfügungen wie der genannte Runderlass zum Hitzefrei stehen diesen aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen entgegen.
Nach Ansicht vieler zeigt sich an diesem scheinbar nebensächlichen Beispiel die Unflexibilität behördlicher Verfasstheit. Nach der Einführung der Kernzeitenbetreuung wird nach einem entsprechend verlässlichen Stundenplan gerufen.
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