"Kurzarbeit Null": Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Urlaub

Von Ingo Krüger
9. November 2012

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern darf im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringert werden. Dies betrifft sowohl Teilzeit- als auch Kurzarbeiter.

Dies hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (EuGH C-229/11 und C-230/11).

Geklagt hatten zwei Beschäftigte eines Unternehmens in der Autozuliefererindustrie, die trotz "Kurzarbeit Null" einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2009 und 2010 nicht genommenen Urlaub verlangten.

Beide Arbeitnehmer hatten 2009 aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebes die Kündigung erhalten. Ihre Verträge verlängerten sich jedoch aufgrund eines mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplans um ein weiteres Jahr.

In dieser Zeit waren sie auf die sogenannte "Kurzarbeit Null" gesetzt. Sie brauchten nicht zu arbeiten, erhielten von der Bundesagentur für Arbeit über ihren Arbeitgeber ein sogenanntes Kurzarbeitergeld. Trotz ihrer Freistellung wollten die beiden Mitarbeiter einen finanziellen Ausgleich für entfallene Urlaubstage.

Der EuGH entschied jetzt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit verkürzt wurde, die freie Zeit dazu verwenden könne, um sich zu erholen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen. Die Situation unterscheide sich daher grundlegend von der von kranken Beschäftigten. Ein Beschäftigter mit "Kurzarbeit Null" benötige daher keinen Urlaub, so die Richter.