Verpflegungspauschale: So können Leiharbeiter Steuern sparen

Von Thorsten Hoborn
27. August 2010

Wer aus beruflichen Gründen nach Arbeitsschluss nicht ins gewohnte heimische Umfeld zurückkehren kann, um zu Abend zu essen, dem steht seitens des Arbeitgebers ein so genannter Verpflegungsmehraufwand zu. Da ein Arbeitnehmer gezwungen ist, auswärts zu essen und ihn dies im Normalfall teurer zu stehen kommt, als zu Hause. Der Bundesfinanzhof hat im Falle eines Leiharbeiters nun entschieden, dass Arbeitnehmern unter diesen Umständen pro Tag ein Pauschalbetrag von sechs Euro zu Verpflegungszwecken zu zustehen hat, wenn er innerhalb Deutschlands bleibt. Arbeiter, die zeitweise im Ausland beschäftigt werden, haben neben den Verpflegungsmehraufwendungen, ebenfalls ein Recht auf die Übernahme der Übernachtungskosten.

Steuerrechtlich können diese Kosten als Reisespesen beziehungsweise als Werbungskosten abgesetzt werden, was Leiharbeitern zu einem gewissen Steuervorteil verhilft.