Rechte von Passagieren bei Flugausfällen oder Verspätungen aufgrund eines Streiks

Von Ingo Krüger
2. Oktober 2014

Der Arbeitskampf zwischen der Lufthansa und der Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) ist immer noch nicht beigelegt. Weitere Flugausfälle sind zu befürchten. Passagiere, die von den Streichungen betroffen sind, müssen dies nicht klaglos hinnehmen.

Finanzielle Entschädigung

Informationen über ausfallende Flüge bieten Reiseveranstalter und Fluggesellschaften auf ihren Webseiten, über Hotline-Nummern sowie per SMS-Nachrichten. Auch Wissenswertes über mögliche Umbuchungen und Stornierungen ist dort zu finden.

Abhängig von der Dauer einer Verspätung und der Flugstrecke leisten die Airlines eine finanzielle Entschädigung. Dazu sind sie laut EU-Richtlinie 261/2004 verpflichtet. Demnach müssen die Unternehmen Passagiere auch betreuen, wenn sie ihren Flug nicht fortsetzen können. Geschieht dies nicht, müssen Reisende selbst aktiv werden.

Es gilt, alle Belege aufzubewahren, um die Kosten anschließend der Fluggesellschaft in Rechnung stellen zu können. Verspätungen von bis zu fünf Stunden sind bei einem Streik hinnehmbar.

Umbuchung und Ersatzflüge

Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von drei Stunden oder mehr besteht Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro. Doch bei einem "außergewöhnlichen" Umstand, etwa einem Streik, kann diese Verpflichtung entfallen.

Allerdings muss die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen zugunsten seiner Passagiere durchführen. Dazu zählt auch die Umbuchung zu einem anderen Veranstalter oder ein Bahn- oder Bustransfer. Pünktlichkeit ist für Reisende auch bei einem Flugausfall wichtig, da plötzlich ein Ersatzflug zur Verfügung stehen kann.

Ermäßigungen und Schadensersatz

Bei Pauschalreisen dürfen die Kosten bei einem verlorengegangenen Urlaubstag reduziert werden. Dies ist auch bei einer Kreuzfahrt möglich. Wird die Schiffsreise getrennt vom Flug gebucht, gilt diese Regelung jedoch nicht. Schadensersatz gibt es dagegen, wenn ein Urlaub aufgrund eines Streiks erst mit einer erheblichen Verspätung angetreten werden kann.