Unfallentschädigung gilt auch für Schwarzarbeiter

Das Gesetz schließt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Schwarzarbeiter nicht aus

Von Marion Selzer
7. November 2011

Wie das Hessische Landessozialgericht nun entschieden hat, müssen auch Schwarzarbeiter bei Unfällen am Arbeitsplatz entschädigt werden. Eine illegale Beschäftigung darf den Schutz einer Unfallversicherung nicht ausschließen, so das Gericht.

Arbeitsunfall ohne Vertrag

Es ging dabei um einen 20-jährigen Serben, der ohne Arbeitserlaubnis einen Job auf einer deutschen Baustelle bekommen hatte und dort durch einen Stromschlag schwer verbrannt wurde. Seine Gliedmaßen mussten entfernt werden, wofür er Entschädigung verlangte.

Die Richter aus Hessen sahen dies im Gegensatz zu der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall an. Schließlich habe der Mann als weisungsabhängiger Beschäftigter gearbeitet, einen Stundenlohn erhalten und hätte wie ein normaler Arbeiter auch über das nötige Werkzeug verfügen können. Unerheblich sei dagegen, dass es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gab.

Versicherungsschutz auch bei Schwarzarbeit

Die Aussage der Berufsgenossenschaft, der Serbe habe als selbstständiger Unternehmer fungiert, sei demnach nicht tragbar. Dass der Verletzte nicht angemeldet war und daher als Schwarzarbeiter unterwegs war, tut dem Versicherungsschutz keinen Abbruch. Denn das Gesetz schließt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auch bei einem verbotenen Handeln nicht aus.