Urteil des Arbeitsgerichtes: Nickerchen nicht in jedem Fall ein Kündigungsgrund

Von Ingrid Neufeld
7. Oktober 2013

Ein Nickerchen am Arbeitsplatz ist nicht in jedem Fall ein Kündigungsgrund. Vor dem Landesarbeitsgericht Hessen wurde ein Fall behandelt in dem es um eine Altenpflegehelferin ging, die eine fristlose Kündigung erhalten hatte.

Es wurde ihr vorgeworfen, während ihrer Nachtschicht in einem Seniorenheim um 0.30 Uhr und um 1.45 Uhr im Bewohneraufenthaltsraum geschlafen zu haben. Sie war dort in einem Fernsehsessel von Kolleginnen schlafend entdeckt worden. Die Frau hatte vorher an einer Lungenentzündung gelitten und erst an diesem Abend wieder mit der Arbeit begonnen.

Abmahnung statt fristloser Kündigung

Das Gericht prüfte den Vorfall und kam zum Ergebnis, dass die fristlose Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde. Begründung: Die Frau wäre zum ersten Mal bei der Arbeit eingeschlafen und noch durch die Lungenentzündung geschwächt gewesen. Die Richter hielten in diesem Fall eine Abmahnung für ausreichend.

Der Arbeitgeber hatte zwar schon vorher eine andere Mitarbeiterin aus demselben Grund entlassen. Doch hielt das Gericht die Fälle für nicht vergleichbar. Entscheidend war, dass sich aus dem Nickerchen im Fernsehsessel nicht der Schluss zu einer vorsätzlichen längeren Nachtruhe ziehen habe lassen.