Bei einem "Ein-Euro-Job" besteht bei Krankheit kein Anspruch auf Bezahlung

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
27. Dezember 2012

Wer einen sogenannten "Ein-Euro-Job" hat, der hat keinen Anspruch auf dementsprechende Bezahlung bei Krankheit. Dies hat jetzt das Landessozialgericht in Halle in Sachsen-Anhalt bei einem Fall entschieden, weil einmal diese Jobs nicht als ein normales Beschäftigungsverhältnis anzusehen sind und in dieser Zeit für den Arbeitnehmer keine Mehraufwendungen anfallen.

Meistens handelt es sich bei den Arbeitnehmern dieser Jobs um Hartz-IV-Empfänger, die dadurch einmal ihre Arbeitsfähigkeit durch einen regelmäßigen täglichen Ablauf erhalten sollen. Dabei erhalten sie eine Aufwandsentschädigung zwischen einem und 2,50 Euro pro Stunde, die nicht auf die anderen Bezügen aus dem Arbeitslosengeld-II angerechnet werden.

In der Regel sind Empfänger von diesem Arbeitslosengeld (Hartz-IV) verpflichtet solche Angebote, wenn sie nicht illegal oder unzumutbar sind, anzunehmen. Bei einer Ablehnung der angebotenen Jobs kann die Zahlung des Arbeitslosengeldes gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden, wobei dann nur die Miete bezahlt und Lebensmittel-Gutscheine ausgegeben werden.