Mobbing - Anspruch auf Schadenersatz kann verfallen

Betroffene von Mobbing sollten sich an Fristen halten um einen Anspruch auf Schadensersatz einzuklagen

Von Dörte Rösler
16. Dezember 2014

Mobbingfälle sorgen für komplizierte juristische Auseinandersetzungen. Um Schadenersatzansprüche vor Gericht geltend zu machen, müssen Betroffene sich aber an Fristen halten. Spätestens drei Jahre nach der letzten sogenannten Verletzungshandlung erlöschen die Ansprüche. Unter Umständen aber auch schon früher.

Schadensersatz entfällt durch Verjährungsfrist

So hat das Landesarbeitsgericht im Jahr 2010 die Klage eines Arbeitnehmers abgelehnt, weil dieser erst zehn Monate nach seiner Entlassung ein Schmerzensgeld wegen Mobbing forderte.

Nach Ansicht des Gerichtes hatte der Kläger sein Recht auf Schadenersatz bereits vor der gesetzlichen Verjährungsfrist verwirkt, weil er zwischen der letzten Mobbinghandlung und der Klage fast 1,5 Jahre verstreichen ließ. Dies mache es dem Arbeitgeber unmöglich, sich effektiv zu verteidigen und sei daher treuwidrig.

Weitere Prüfung der Rechtsansprüche

Das Bundesarbeitsgericht sah den Fall anders. Es hob die Entscheidung auf und verwies darauf, das Rechtsansprüche nicht durch bloßes Abwarten verwirken. Nun muss das Landesarbeitsgericht die Mobbingvorwürfe erneut prüfen.