14. Oktober 2010
Ab dem nächsten Jahr gelten für die neuen Bundesländer neue Beitragsbemessungsgrenzen, so dass dadurch die Sozialbeiträge, das heißt für die Rentenversicherung, bis zu 17 Euro mehr betragen können. Diese Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu berechnet und gilt für das Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers, bis zu welcher Höhe die Sozialversicherungsabgaben, also die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, entrichtet werden müssen. Bis zu dieser Höhe werden dann davon monatlich ein bestimmter Prozentsatz jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die Rentenkassen eingezahlt, beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg zur Verfügung gestellt.
Für die alten Bundesländern wird im Jahr 2011 diese Höhe weiterhin bei monatlich 5.500 Euro liegen, aber in den neuen Bundesländern steigt der Höchstbetrag von derzeit 4.650 auf 4.800 Euro. So werden also Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber, wenn diese Höhe überschritten wird, monatlich 17 Euro mehr bezahlen müssen. Aber dafür wird die Beitragsbemessungsgrenze für den Krankenkassenbeitrag von derzeit 3.750 geringfügig auf 3.712,50 Euro gesenkt, was sich nur wenig als Entlastung auswirken wird.
Doch dies ist erst eine Entscheidung des Bundeskabinetts, der Bundesrat muss dieser noch seine Zustimmung geben.
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