Chef bei Netzwerken schlecht machen, kann gefährlich werden

Von Marion Selzer
14. August 2012

Wer seinen Arbeitgeber bei sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook odere Co verschmäht, der kann deshalb rechtmäßig gekündigt werden. Allerdings reicht es nicht aus, wenn ein Arbeitnehmer bei einer Abstimmung lediglich auf den "Gefällt mir" Button drückt, so die Richter vom Arbeitsgericht Dessau.

Eine seit 25 Jahren bei der Sparkasse Dessau angestellte Abteilungsleiterin sollte fristlos entlassen werden, weil sie bei Facebook angab, dass ihr ein Bild, das ihren Arbeitgeber diffamierte, als positiv bewertete. Als die Sache durch einen anonymen Hinweis bekannt wurde, erhielt die Frau, die in nur wenigen Monaten mit einer Abfindung aus der Firma hätte austreten wollen, die fristlose Kündigung.

Zu Unrecht wie die Richter urteilten. Schließlich hätte die Frau das Bild nicht selbst ins Netz eingestellt und vor einer Kündigung hätte eine Abmahnung erfolgen müssen.