3. Februar 2012
Wie das Landesarbeitsgericht Hessen nun entschieden hat, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer Emails ans eigene Privatpostfach verschickt, die Informationen über die Arbeit enthalten
In dem dem Gericht vorliegenden Fall ging es um einen freigestellten Bankangestellten, der mehr als 90 Emails mit Firmendaten an sein privates Postfach schickte. Daraufhin erhielt der Mann die fristlose Kündigung mit dem Hinweis, dass er gegen das Bankgeheimnis verstoßen habe. Daraufhin zog der Gekündigte vor Gericht. Jedoch ohne Erfolg, denn auch die Richter vom Landesarbeitsgericht sahen das Verhalten des Mannes als Verletzung seiner Geheimhaltungspflichten und sahen die Kündigung als gerechtfertigt.
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