Unhöflichkeit gegenüber dem Chef ist nicht ein Kündigungsgrund

Unhöfliche Bemerkung gegenüber dem Chef muss zunächst abgemahnt werden

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
11. August 2010

Wer zu seinem Chef die Worte "Kratz mich am Hintern" sagt, der muss nicht gleich mit einer fristlosen Kündigung rechnen. So gaben die Richter am Amtsgericht Hamburg einem Angestellten Recht, der zu seiner Chefin auf plattdeutsch diese Äußerung machte ("Klei mi ann Mors").

Die Chefin hielt aber diese Worte in Anlehnung an das berühmte Zitat in Goethes "Götz von Berlichingen", wo dieser die Worte "Er könne mich mal am Arsche lecken" einem Abgesandten eines Heeres für seinen Hauptmann sagte, für eine grobe Beleidigung und kündigte dem Mitarbeiter fristlos.

Fristlose Kündigung in dieser Situation unangebracht

Aber die Richter entschieden zu Gunsten des Mannes, der diese Worte im Laufe eines Streits wegen der Genehmigung eines Urlaubs gesagt hatte, so hätte aber zuerst eine Abmahnung erfolgen müssen, und es fehle auch für eine Kündigung der eigentliche Grund, denn nur eine Ungehörigkeit, beziehungsweise Unhöflichkeit, ist keine schwere Vertragsverletzung.

Im Prinzip ist ein solcher Ton einer Frau gegenüber zwar sehr unhöflich, aber man muss diese Äußerung rein objektiv betrachten, so dass der gekündigte Mitarbeiter weiter beschäftigt werden muss.