Kündigung wegen eines Verdachts - was Arbeitnehmer wissen sollten

Wann der Verdacht für eine außerordentliche Kündigung ausreicht

Von Dörte Rösler
25. Februar 2015

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, droht die Kündigung. Das gilt auch für Fälle, in denen der Chef den Pflichtverstoß gar nicht nachweisen kann.

Die sogenannte Verdachtskündigung ist jedoch an strenge rechtliche Regeln geknüpft.

Wann reicht der Verdacht?

Ob Geldschwund aus der Kasse, ungerechtfertigte Krankmeldungen oder der Verrat von Betriebsgeheimnissen - oft hat der Arbeitgeber keine Beweise für Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter.

Um den Sachverhalt aufzuklären muss er dann zunächst den Betroffenen anhören. Bleibt auch danach ein dringender Verdacht auf gravierende Verstöße bestehen, darf der Chef kündigen.

In der Praxis ist das etwa der Fall, wenn nur der betreffende Arbeitnehmer Zugang zur Kasse oder zum Warenlager hatte. Häufige Streitpunkte sind zudem falsche Spesenabrechnungen.

Selbst wenn der Beschäftigte einen absichtlichen Betrug bestreitet, kann der Eindruck zurückbleiben, es handele sich dabei nur um Schutzbehauptungen.

Vor Gericht ließe sich die rechtswidrige Bereicherung dann zwar nicht beweisen - juristisch würde der Mitarbeiter also als unschuldig gelten. Der Arbeitgeber darf dennoch eine außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts aussprechen, da ihm eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist.

Wie können Mitarbeiter sich wehren?

Gegen eine unberechtigte Verdachtskündigung können Arbeitnehmer klagen. Vor Gericht müssen sie dann nachweisen, dass es keine gravierenden Verdachtsmomente gegen sie gibt.

Im Erfolgsfall muss der Chef sie weiterbeschäftigen. Der entgangene Lohn ist jedoch in aller Regel verloren.