E-Mail mit anzüglichem Inhalt - Arbeitgeber darf kündigen

Von Dörte Rösler
18. September 2014

E-Mails oder SMS mit anzüglichem Inhalt sind in der Kommunikation mit Kollegen oder Vorgesetzten fehl am Platz. Wenn sie den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen, droht sogar die fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Regensburg in dargelegt (Az.: 7 Ca 3201/12).

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall hatte ein Angestellter seiner Vorgesetzten per Smartphone eine Nachricht mit sexuell anzüglichem Anhang geschickt. Auf einem Foto war das Straßenschild "Am Fötzchen" zu sehen, darüber der einmontierte Text: "Stell Dir vor, du musst jetzt bei der Feuerwehr anrufen und die fragen dich "Wo brennt es?"

Obwohl die E-Mail im lockeren Rahmen eines Workshops verfasst wurde, werteten die Richter sie als sexuelle Belästigung und bestätigten die Kündigung des Mitarbeiters. Daran ändert auch die die vorgeblich witzige Absicht des Absenders nicht. Es sei generell davon auszugehen, dass Frauen sich durch solche E-Mails unerwünscht belästigt fühlen.

Passend zum Thema