Ärzte müssen Arbeitsfähigkeit von Hartz-IV-Empfängern beurteilen

Von Ingo Krüger
27. Juni 2012

Bezieher von Hartz-IV gelten dann als arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten oder an einer Fördermaßnahme teilnehmen können. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern vereinbart. Alle Vertragsärzte müssen sich in Zukunft an diese Regelung halten.

Da für erwerbsfähige Hartz-IV-Empfänger eine Pflicht zur Verringerung oder Beendigung von Zuschüssen besteht, müssen Ärzte künftig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei den Jobcentern ausstellen. Damit entscheiden sie indirekt auch darüber, ob ein Patient Ansprüche gegenüber der Arbeitsagentur hat.

Kritiker sehen bereits Probleme bei Personen, deren Krankengeschichte dem behandelnden Arzt unbekannt ist.