Wiedereinstieg nach Krankheit - was Arbeitnehmer wissen sollten

Betroffene sollten ihre Rechte kennen und sich eine Wiedereinstiegsstrategie zurechtlegen

Von Dörte Rösler
27. August 2015

Wer an einer langwierigen Krankheit leidet, hat doppelte Sorgen: werde ich wieder richtig gesund und was passiert mit meinem Job? Mehrere Hunderttausend Arbeitnehmer sind pro Jahr länger als sechs Wochen arbeitsunfähig oder müssen aus gesundheitlichen Gründen ganz aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Damit die Betroffenen klug handeln können, sollten Sie ihre Rechte kennen und einen Plan für den Wiedereinstieg entwickeln.

Welche Rechte habe ich?

Wenn Körper oder Psyche nicht mehr richtig mitmachen, gerät die gesamte Lebensplanung durcheinander. Vor allem die Sorge um den Arbeitsplatz kann die Betroffenen belasten. Beschäftigte haben aber mehr Rechte als sie vielleicht denken. Eine Krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt.

In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung haben Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn. Zahlungspflichtig ist der Arbeitgeber. Wer länger arbeitsunfähig ist, erhält bis zu 78 Wochen rund 70 Prozent des Bruttolohnes als Krankengeld von der Krankenkasse. Danach können die Betroffenen Leistungen bei anderen Stellen beantragen, etwa bei

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen
  2. die Fehlzeiten müssen in einem erheblichem Maße die betrieblichen Interessen beeinträchtigen. In der Praxis muss der Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils mindestens sechs Wochen krank gewesen sein
  3. die weitere Beschäftigung muss für den Arbeitgeber unzumutbar sein

Wie funktioniert der Wiedereinstieg?

Größere Unternehmen haben oftmals ein klar geregeltes Gesundheitsmanagement. In dessen Rahmen bitten sie Mitarbeiter bei längeren oder häufigen Erkrankungen zu einem gemeinsamen Gespräch, um die beruflichen Perspektiven zu klären.

Das Sozialgesetzbuch sieht ein solches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für Arbeitgeber ausdrücklich vor. Die Beschäftigten sind allerdings nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.

Wenn sie sich dennoch zu einem Gespräch bereit erklären, haben sie in der Regel das Interesse, ihren Job zu erhalten. Über ihre Krankheit müssen sie aber nichts offenbaren - es geht lediglich darum, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und einen Plan für den Wiedereinstieg zu entwickeln.

Denkbar ist etwa eine schrittweise Wiedereingliederung, etwa mit reduzierter Stundenzahl oder einem neuen Aufgabenbereich, an dem sich die gesundheitliche Einschränkung nicht auf die Leistung auswirkt. Je nach Genesung und Leistungsfähigkeit können der Arbeitsumfang und die Aufgaben dann langsam gesteigert werden.

Wo bekomme ich Hilfe?

Die erste Anlaufstelle für Fragen zum Wiedereinstieg nach längerer Krankheit ist der Betriebsarzt. Je nach Unternehmensgröße können auch der Personalrat oder Betriebsrat an einer Lösung mitwirken. Weitere Ansprechpartner sind

Sie beraten auch zu den Möglichkeiten des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Den dazugehörigen Gesetzestext finden Sie in § 84 Absatz 2 SGB IX.