Gerichtsurteil: Keine Lohnrückzahlung nach erschwindeltem Job

Urteil zugunsten des Angeklagten, der sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Job erschlich

Von Katharina Cichosch
23. Februar 2012

Es gibt Berufsgruppen, in denen ein akademischer Abschlussnotwendige Voraussetzung für einen Job ist. So dürfen beispielsweise Ärzte ihren Beruf ausschließlich mit entsprechender Approbation ausüben. Dass dies jedoch längst nicht auf alle Berufe zutrifft, zeigte jetzt ein Gerichtsurteil des Landesgerichts Berlin-Brandenburg.

Akademischer Abschluss gefälscht

Zum Verfahren kam es hier zwischen einem Unternehmen und dessen ehemaligen Mitarbeiter. Dieser hatte sich auf eine Stellenausschreibung hin gemeldet, in der ausdrücklich Fachkräfte mit akademischem Abschluss gesucht werden. Da er kein entsprechendes Diplom hatte, behalf er sich mit einer einfachen Kopie. Der Coup flog zunächst nicht auf, der Mann wurde eingestellt.

Urteil zugunsten des Angeklagten

Erst später wurde sein Arbeitgeber misstrauisch - und kam schließlich dahinter, dass der vermeintliche Abschluss gefälscht war. Nun wollte er den gezahlten Lohn zurückfordern. Die Begründung: Der Job wurde unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen, ein Arbeitsvertrag somit rückwirkend nichtig.

So nicht, entschied das Gericht: Schließlich habe der Arbeitgeber trotz des Betrugs keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Weil der ausgeübte Beruf eines Vertriebsmitarbeiters auch ohne entsprechendes Diplom ausführbar sei, habe der Mann gegen keinerlei Berufsvorschrift verstoßen.