Neue Regeln ab 2015 - für Einkommen, Rente und Versicherungen

Überblick der von der Bundesregierung eingeführten Änderungen ab 2015

Von Dörte Rösler
29. Dezember 2014

Zum neuen Jahr hat die Bundesregierung einige finanzielle Stellschrauben neu justiert. So sinken die Rentenbeiträge, und auch der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung sinkt von 15,5 auf 14,6 Prozent. Zugleich steigen jedoch die Beitragsbemessungsgrenzen, so dass Gutverdiener mehr einzahlen müssen. Und die Kassen dürfen einen Zuschlag kassieren.

Krankenversicherung

Wie hoch der Zuschlag ausfällt, darf jede Kasse selbst entscheiden. Unter dem Strich ändert sich für meisten Versicherten deshalb nichts. Einziger Vorteil: wenn die Kasse den Beitrag ändert, dürfen Versicherte mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Monaten einen neuen Anbieter suchen.

Renten- und Pflegeversicherung

  1. Der allgemeine Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt 2015 von 18,9 auf 18,7 Prozent. Auf mehr Geld sollten sich Arbeitnehmer jedoch nicht freuen.

  2. Denn die wird durch steigende Beiträge zur Pflegeversicherung wieder aufgehoben. 0,3 Prozent müssen Arbeitnehmer mehr zahlen.

    Bei Versicherten mit Kindern übernimmt der Arbeitnehmer die Hälfte des Beitrags (insgesamt 2,35 Prozent). Kinderlose zahlen 2,6 Prozent, von denen sie 1,4 Prozent allein finanzieren müssen.

Angesichts steigender Einkommen werden 2015 außerdem die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben. In der Rentenversicherung liegt das Limit künftig bei 5.200 Euro im Osten und 6.050 Euro im Westen.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung klettert flächendeckend von 4.050 Euro auf 4.125 Euro. Ein Wechsel in private Krankenversicherung ist erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 53.550 Euro möglich.

Elterngeld

Mit dem Elterngeld Plus haben Eltern, deren Kinder nach dem 1. Januar 2015 geboren sind, eine weitere Wahlmöglichkeit. Künftig können sie Elterngeld und Teilzeitarbeit kombinieren.

Wer einige Stunden pro Woche arbeiten geht, bekommt zwar nicht den vollen Satz, der Anspruch auf Elterngeld verlängert sich jedoch. Wenn Vater und Mutter beide Teilzeit arbeiten, können sie das Elterngeld durch einen Partnerschaftsbonus auf insgesamt 28 Monate verlängern.