Stundenlohn von zwei Euro für Hartz-IV-Empfänger ist sittenwidrig

Arbeitgeber dürften die Notlage von Hartz IV Empfängern nicht ausnutzen, um daraus eigene Vorteile zu ziehen

Von Dörte Rösler
14. November 2014

Wer Hartz IV bezieht, würde für einen neuen Job vieles auf sich nehmen. Für zwei Euro Stundenlohn müssen die Empfänger von Leistungen nach SGB II trotzdem nicht arbeiten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Verfahren gegen einen Anwalt entschieden.

Aufstockende Leistungen

Der Jurist hatte in seiner Kanzel neben einigen Festangestellten auch zwei Hartz-IV-Empfänger beschäftigt. Die Bürohilfen verdienten im Schnitt weniger als zwei Euro pro Stunde. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, mussten sie vom Jobcenter aufstockende Leistungen bekommen.

Sittenwidrige Lohnvereinbarung

Die Richter verurteilten diese Lohnvereinbarung als sittenwidrig. Arbeitgeber dürften die Notlage von Hartz IV Empfängern nicht ausnutzen, um daraus eigene wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Eine Hinzuverdienstmöglichkeit für Leistungsempfänger sei zwar sinnvoll, sie müssten jedoch mit einer für ihre Tätigkeit üblichen Vergütung entlohnt werden.