Hinweise und rechtliche Informationen zur schwarzen Kasse (Schwarzgeld)

Ein soziales Gemeinschaftswesen ist oft nur durch die Abführung von Steuern möglich. Bereits in der Antike war das System bekannt, dass vom eingenommenen Lohn ein bestimmter Anteil zu entrichten war. Ebenso bestand damit die Möglichkeit, Summen zu verschleiern, Gewinne zu vertuschen und damit um die lästige Zahlung herumzukommen. Das so genannte Schwarzgeld - jener Teil der Einnahmen, die unversteuert bleiben - ist jedoch rechtlich relevant. Lesen Sie, wie sich Schwarzgeld definieren lässt und in welchen Branchen es typisch ist.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Die schwarzen Kassen

Die Zahl der Steuerhinterzieher steigt. Oder aber es gelangten zuletzt überraschend viele Fälle davon zur Anzeige. Optionen, das eigene Vermögen vor dem Zugriff des Staates zu schützen, gibt es in hohen Mengen. Besonders beliebt ist dabei das Vorgehen, bereits beim Lohn die eigenen Gewinne zu sichern.

Wer arbeitet, tut das meist auf Basis eines Gehaltszettels oder einer Rechnung - eines Dokuments also, dessen Inhalte sich überprüfen lassen. Wer ohne diese Formalitäten auskommt und sich das Geld bar ausbezahlen lässt, wirtschaftet in die so genannte schwarze Kasse und damit stets am Fiskus vorbei.

Beim Schwarzgeld handelt es sich somit um Einnahmen, für die man die Steuerpflicht umgeht. In den meisten Fällen stammen diese aus freiberuflicher und unternehmerischer Tätigkeit.

Im Zusammenhang: die Schattenwirtschaft

Ist die Rede von Schwarzgeld, fällt auch häufig der Begriff der Schattenwirtschaft. Dabei handelt es sich um alle wirtschaftlichen Aktivitäten, durch die man ein Einkommen erhält, dieses jedoch nicht besteuert wird; auch statistsiche Erfassung und staatliche Regierung werden vermieden.

Zu den für die Schattenwirtschaft typischen Formen zählen

Schwarzgeld ist Einkommen welches nicht versteuert und vor dem Fiskus versteckt wird
Schwarzgeld ist Einkommen welches nicht versteuert und vor dem Fiskus versteckt wird

Nur schwerlich zu kontrollieren

Gerade Freiberufler und Handwerker gehören zu jenen Personengruppen, in denen die Annahme unversteuerter Gelder häufig vorkommt. Bei ihnen ist oft nicht genau nachweisbar, welche Arbeitsleistung erbracht wurde, inwieweit diese unter den Grundsatz der zulässigen Nachbarschaftshilfe fällt und welche Steuern zu entrichten sind.

Der Lohn wird per Absprache und Handschlag vereinbart, die Auszahlung erfolgt unter vier Augen - Banken sind in der Regel nicht beteiligt. Falls doch, ist auch ihr Zugriff auf die Überweisungen erschwert. Im Vordergrund steht somit das Ziel, die Summe gar nicht erst durch die Abgabe der Steuern zu schmälern.

In allen Bereichen denkbar

Aber es wäre falsch, alleine die Handwerker und freiberuflich Tätigen als anfällig für die Schwarzarbeit anzusehen. Sie liegt vielmehr in jedem Vorgehen, dem eine geldwerte Leistung als Lohn gegenübersteht, die dabei nicht versteuert wird.

Im Übrigen ist es nur nachrangig entscheidend, inwieweit der Betroffene überhaupt wusste und wollte, dass seine Einnahmen unversteuert bleiben. Wer vom Chef Bargeld als Gehalt bekommt, nimmt dieses gutgläubig an, kann damit aber bereits einen rechtlich relevanten Akt zur Steuerhinterziehung beigetragen haben. Wichtig ist es somit, auch in solchen Fällen an die Vernunft zu appellieren und die Zahlungen über die Gehaltsabrechnung vornehmen zu lassen.

Steuerliche Behandlung von Trinkgeld

Das Schwarzgeld wird auch immer wieder im Zusammenhang mit der Gastronomie genannt. In diesem Fall spricht man von Trinkgeld, welches Arbeitnehmer und Unternehmer von Gästen oder Kunden erhalten. Die steuerliche Behandlung fällt unterschiedlich aus; beim Arbeitnehmer kann es unter bestimmten Umständen steuerfrei sein.

Trinkgelder an Arbeitnehmer sind seit 2002 von der Einkommensteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Steuerfreiheit besteht, wenn das Trinkgeld im Rahmen einer Arbeitsleistung von Dritten erbracht wird; in diesem Fall erhält beispielsweise der Kellner das Geld direkt vom Gast.

Wird das Trinkgeld hingegen vom Arbeitgeber an seine Angstellten weitergereicht, besteht Sozialversicherungs- und Stuerpflicht. Die direkte Verbindung zwischen Trinkgeldgeber und Empfänger fehlt in diesem Fall. Auch der so genannte Trinkgeldpool, in dem das Trinkgeld für die Mitarbeiter gesammtel und auf diese verteilt wird, muss versteuert werden.

Steuerfreiheit besteht zudem, wenn das Geld ohne Rechtsanspruch und freiwillig gezahlt wird. Um diese auch in Gaststätten gewährleisten zu können, sollten entsprechende Hinweise, die in der Speisekarte auf einen gewissen Prozentsatz eines Bedienungsentgeltes hinweisen, rausgenommen werden, denn anderenfalls gilt dieses nicht mehr als freiwillig.

Steuerfreiheit besteht schließlich auch, wenn das Trinkgeld zusätzlich zum erforderlichen Betrag gegeben wird. In diesem Fall handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung zum Arbeitslohn; der Arbeitnehmer erhält das Trinkgeld vom Gast oder Kunden und wird damit zusätzlich für seine Leistung honoriert.

Handelt es sich beim Empfänger des Trinkgelds um einen Unternehmer, muss dieses als Betriebseinnahme erfasst werden. Die Steuerfreiheit entfällt bei selbstständiger Tätigkeit.

Handelt es sich beim Trinkgeldgeber um einen Unternehmer, sollte dieser wissen, dass das Trinkgeld als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, sofern es nachgewiesen wird. Solch ein Nachweis kann in Form eines Eigenbelegs oder einer Quittierung des Erhalts erfolgen.

Rechtliche Bedeutung

Es mag oberflächlich betrachtet keinerlei Auswirkungen besitzen, wenn der Maler oder Fliesenleger am freien Samstag kurz zu Bekannten fährt und dort die Wohnung renoviert. Vielleicht erhält er dafür eine Gefälligkeit, vielleicht aber auch Geld. Darin liegt die Gegenleistung, die für die Justiz relevant ist.

Wer mehrfach solcher Schwarzarbeit nachkommt, wird vermutlich mehrere eintausend Euro am Fiskus vorbeischleusen. Je höher dabei die Einnahmen, desto weiter steigt das zu erwartende Strafmaß an.

So darf der Betroffene immer dann nicht mehr auf die Milde des Gesetzes hoffen, wenn er mindestens 50.000 Euro aus solchen Arbeiten unversteuert gelassen hat. Eine Freiheitsstrafe sowie die Zahlung der vollen Steuern droht dann bereits.

Legale Schlupflöcher nutzen

Das vorgenannte Beispiel zeigt: Das Wirtschaften in die schwarzen Kassen ist nicht selten ein Spiel um die eigene Existenz - eines, in dem zuletzt immer mehr Täter belangt wurden. Ratsamer ist es dagegen, mit einem Steuerfachmann alle Einnahmen und Auslagen eines Jahres zu berechnen und genau zu ergründen, an welchen Stellen das Steuerrecht eine lukrative Möglichkeit vorsieht, um die Abgaben zu senken.

Auch mit dem Arbeitgeber können Lohnmodelle erörtert werden, die beiden Seiten zugutekommen, dabei aber stets legal bleiben. Der eigene finanzielle Vorteil sollte daher gar nicht erst in solchen unerlaubten Tätigkeiten gesucht werden.