Für Jugendliche gilt bei Ferienjobs der Jugendarbeitsschutz

Von Thorsten Hoborn
13. Juli 2009

Die Anforderungen, die im Rahmen von Ferienjobs an Jugendliche gestellt werden dürfen, sind begrenzt und klar geregelt. Der Erholungswert, den Ferien haben, darf durch die Tätigkeit nicht beeinträchtig werden. Weiterhin müssen Arbeitgeber vor der Einstellung ausschließen können, dass durch die Arbeit körperliche und geistige Schäden entstehen.

Ab dem 13. Lebensjahr sind leichte Tätigkeiten wie Babysitten, Nachhilfe, oder Zeitungen austragen für bis zu zwei Stunden täglich mit dem Jugendarbeitsschutz vereinbar, ab 15 Jahren darf ein vollwertiger Ferienjob angenommen werden.

Das bedeutet pro Jahr darf an höchstens 20 Tagen, wöchentlich maximal 5 Tagen, in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20:00 Uhr gearbeitet werden. Für alles weitere gibt es Ausnahmeregelungen. Bei Verstoß muss der Arbeitgeber mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.