Kein Erfolg mit fingierter Testbewerbung - Klage wegen Altersdiskriminierung gescheitert

Von Dörte Rösler
13. Juni 2014

Wenn Ältere einen Job suchen, müssen sich etwas einfallen lassen. Ein 50-jähriger aus Schleswig-Holstein kam jedoch auf eine heikle Idee: Er verschickte parallel zu seiner altersgemäßen Bewerbung eine "jüngere" Testbewerbung.

Als nur der fiktive Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, klagte der Mann auf 10.500 Euro Entschädigung wegen Altersdiskriminierung - erfolglos.

Urteil: Vorsicht bei Testbewebungen

Wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holsten entschied, könne eine Altersdiskriminierung nur vorliegen, wenn zwei Personen über vergleichbare Qualifikationen verfügen. Im vorliegenden Fall hatte der 50-jährige den fingierten Bewerber aber nicht nur 18 Jahre jünger gemacht als sich selbst, er versah ihn auch mit aktuelleren Berufserfahrungen.

Dadurch ist nach Ansicht der Richter keine Vergleichbarkeit mehr gegeben. Der Arbeitgeber muss also keine Entschädigung zahlen, weil er den vermeintlich Jüngeren vorzog.

Zugleich gab das Gericht eine Erklärung zur rechtlichen Zulässigkeit von Testbewerbungen ab: zwar dürfen Bewerber grundsätzlich fingierte Testbewerbungen abschicken, um Diskriminierung aufzudecken. Dies gehe aus dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) hervor.

Um juristische Konsequenzen daraus zu ziehen, müssten jedoch hinreichende Gründe für die Testbewerbung vorliegen und der Verfasser die Strafgesetze beachten.