21. Dezember 2010
Die Arbeitsverweigerung ist zumeist eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, welche auch eine sofortige Kündigung nach sich ziehen kann. Allerdings gibt es eine Reihe von Abstufungen und Entschuldigungsgründen, welche keine direkte Kündigung des betroffenen Mitarbeiters erlauben. Doch wann kann der Arbeitgeber nun überhaupt direkt eine rechtlich wirksame Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aussprechen?
Zunächst einmal dürfen keinerlei Entschuldigungsgründe vorliegen, welche einer direkten Kündigung im Wege stehen würden. Dies wären Erklärungen bzw. Beweggründe des Arbeitnehmers für die Arbeitsverweigerung, welche seitens des Staates anerkannt und geschützt werden. In diesem Zusammenhang können beispielsweise Gewissenskonflikte oder Pflichtkollisionen genannt werden.
Darüber hinaus muss die Arbeitsverweigerung bewusst bestehen oder eine eindeutige und starke Pflichtverletzung darstellen. Es wäre demnach kein Kündigungsgrund, wenn der Arbeitnehmer nicht direkt über die betreffende Aufgabe informiert worden ist und diese auch nicht Kernpunkt seines Tätigkeitsfeld ist. Anders sieht es da schon aus, wenn eine Tätigkeit nicht ausgeführt wurde, welche Notwendigkeit besitzt und der Beaufsichtigung des betroffenen Mitarbeiters unterliegt. Überprüft ein Mitarbeiter des Einkaufs beispielsweise tagelang nicht sein E-Mail Postfach, wodurch zahlreiche Aufträge verloren gehen, dann kann dies als ein direkter Kündigungsgrund wegen Arbeitsverweigerung gewertet werden. Hier ist nämlich die Überwachung und Regulation des Kommunikationsverkehrs eine Hauptaufgabe des Arbeitnehmers, welcher diese nicht erfüllt hat, obwohl ihm die Wichtigkeit dieser Aufgabe bewusst gewesen sein muss. Des Weiteren stellt natürlich auch eine bewusste und direkte Arbeitsverweigerung einen rechtlich einwandfreien Kündigungsgrund dar. Wird dem Arbeitnehmer demnach eine Aufgabe übertragen, welche als zumutbar einzustufen ist und in dessen Tätigkeitsfeld liegt, muss er dieser in angemessenem Rahmen nachkommen. Lehnt sich der Mitarbeiter hingegen auf und lehnt die Erfüllung einer solchen Aufgabe offen ab, dann kann diesem direkt gekündigt werden.
Letztlich muss natürlich auch noch der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommen. Sollten also gerade Lohnzahlungen ausstehen, dann stellt auch die Pflichtverletzung der Arbeitsverweigerung keinen Kündigungsgrund dar. Darüber hinaus kann auch keinen Mitarbeitern gekündigt werden, welche die Arbeit im Rahmen eines gewerkschaftlich organisierten Streiks niederlegen. In einem solchen Fall müssen zunächst weitere Maßnahmen ergriffen und Gesetze befolgt werden, welche organisierte Streiksituationen separat regeln.
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