Arbeitsverweigerung - Gerechtfertigte Gründe und mögliche Folgen

Es gibt wohl leider nur wenige Menschen, die ihren Job wirklich gerne machen und nicht lieber frei hätten. Allerdings gibt es auch eine Reihe von Gründen, welche viele Menschen dazu veranlassen, die Ausführung der Arbeit zu verweigern. Nicht immer sind diese gerechtfertigt; es gibt jedoch bespielsweise bestimmte Weisungen, denen man sich als Arbeitnehmer widersetzen darf. Lesen Sie, welche die häufigsten Gründe der Arbeitsverweigerung sind, wann diese gerechtfertigt ist und mit welchen Folgen man in diesem Fall rechnen muss.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Die Arbeitsverweigerung - eine Definition

Ist der Arbeitnehmer zur Verrichtung seiner Arbeit bzw. bestimmter Aufgaben nicht bereit, so spricht man von einer Arbeitsverweigerung. Diese klar zu definieren bzw. einzugrenzen, ist nicht immer so leicht.

Eine entscheidende Rolle spielen dabei die Paragraphen im Arbeitsvertrag.

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die im Arbeitsvertrag vereinbarten Aufgaben zu erfüllen. Diese Aufgaben werden durch den Arbeitgeber durch sein Weisungsrecht festlegen.

Sind die Weisungen rechtmäßig und orientieren sie sich an bestimmten Vorgaben, muss der Arbeitnehmer diesen nachkommen. Kommt es jedoch zur absichtlichen Widersetzung der vereinbarten Pflichten des Arbeitsvertrags, handelt es sich um eine Arbeitsverweigerung.

Eindeutig sind Fälle der Arbeitsverweigerung nur selten. Oft handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, um zu analysieren, ob ein berechtigter Grund vorliegt. Man sollte sich als betroffener Arbeitnehmer also nicht darauf verlassen, dass man richtig handelt.

Wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist gewisse ihm zugewiesene Aufgaben zu verrichten
Wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist gewisse ihm zugewiesene Aufgaben zu verrichten spricht man von Arbeitsverweigerung

Wann es bei Arbeitnehmern häufig zur Arbeitsverweigerung kommt und in welchen Fällen die Gründe berechtigt sein können, zeigen wir im Folgenden.

Typische Gründe, die Arbeit zu verweigern...

Im Falle einer Arbeitsverweigerung ist ein Konflikt zumeist vorprogrammiert. So kommt der Arbeitnehmer hierbei in der Regel nicht seinen Verpflichtungen nach, welche der Arbeitgeber von ihm erwartet. Für den Arbeitnehmer gibt es in diesem Zusammenhang unterschiedliche Gründe.

Keine Motivation

Der wohl wichtigste Grund für die Arbeitsverweigerung ist wohl schlicht ein Mangel an Motivation. So sehen viele Arbeitnehmer schlicht keinen Sinn im Bewältigen der Aufgaben, da beispielsweise ohnehin davon ausgegangen wird, dass bald die Kündigung ausgesprochen wird.

Darüber hinaus hoffen Mitarbeiter bei einer Arbeitsverweigerung häufig auch, dass diese schlicht nicht von den Vorgesetzten bemerkt wird. Insbesondere bei großen und unübersichtlichen Personalstrukturen gibt es schließlich oftmals Probleme, die erbrachte Leistung des Einzelnen konkret abzufragen und damit zu überprüfen.

Ein Auftrag, der einem nicht abverlangt werden kann

Viele Menschen sehen eine Weisung auch als einen Auftrag an, welcher diesen nicht abverlangt werden kann. Statt sich dann allerdings bei dem zuständigen Vorgesetzten über diesen Missstand zu beschweren, wird die Arbeit schlicht nicht erledigt und der damit eventuell ausgelöste Konflikt in Kauf genommen.

Interessenskonflikte

Eine Arbeitsverweigerung ist aber auch häufig das Resultat von Interessenskonflikten seitens des Arbeitnehmers. So will dieser beispielsweise noch privaten Verpflichtungen nachkommen, welche allerdings mit den Aufgaben innerhalb des Arbeitsverhältnisses zeitlich kollidieren. Dies wäre beispielsweise beim Abholen des Kindes vom Kindergarten und dem Fahren zur Großmutter der Fall, während gerade eigentlich ein Projekt im Unternehmen fertig gestellt werden sollte.

Nicht rechtswirksames Arbeitsverhältnis

Viele Mitarbeiter sehen aber auch das Arbeitsverhältnis als solches als nicht rechtswirksam an, da beispielsweise Klauseln einzelne Aspekte regeln, welche aus rechtlicher Sicht als umstritten oder rechtsunwirksam anzusehen sind. Statt sich nun aber auf rechtlicher Basis mit dem Problem auseinanderzusetzen, wird die betroffene abverlangte Arbeit schlicht heimlich oder offen verweigert.

Die Tätigkeit ansich

Ein letzter möglicher Grund für eine Arbeitsverweigerung ist noch die Qualität der Tätigkeit selbst. So ekelt sich ein Arbeitnehmer beispielsweise vor der zugewiesenen Aufgabe, weshalb diese daraufhin einfach nicht erfüllt wird. Dies wäre etwa beim Rettungssanitäter der Fall, welcher beispielsweise den Kranken nicht in jener Weise persönlich betreuen will, wie es vielleicht der Arbeitsvertrag vorsieht.

Wann ist die Arbeitsverweigerung gerechtfertigt?
Wann ist die Arbeitsverweigerung gerechtfertigt?

... Welche davon sind gerechtfertigt?

Es gibt allerdings auch Sonderfälle, wann der Arbeitnehmer das Ausführen einer Tätigkeit verweigern kann, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Doch was können solche Gründe sein?

Glaubens- oder Gewissenskonflikt

Zunächst einmal muss keine Arbeit verrichtet werden, welche einen persönlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt auslösen würde. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise gläubiger Jude, der es ablehnt am Sonntag zu arbeiten, dann kann der Arbeitgeber nicht von diesem erwarten, eine Schicht unter der Woche mit einer des Sonntags zu tauschen.

Diese Ausnahme betrifft aber auch die Qualität von Arbeiten, welche einen Gewissens- oder Glaubenskonflikt auslösen würden. Auf einer Zuchtfarm kann somit beispielsweise nicht das Töten eines Tieres von einem Mitarbeiter verlangt werden, wenn sich dieser nicht in der Lage sieht, dieses ohne starke Gewissenskonflikte zu töten.

Pflichtenkollisionen

Eine weitere Ausnahme sind Pflichtenkollisionen. Dieser Term bezieht sich auf den Umstand, dass der Arbeitnehmer noch weiteren Pflichten nachkommen muss, welche eine höhere Priorität genießen. Als Beispiel kann hierfür eine Betreuungssituation genannt werden, bei welcher ein Elternteil aufgrund einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ins Pflegeheim gebracht werden muss.

Die sofortige Versorgung des Elternteils spielt dann eine wichtigere Rolle wie das Erfüllen mancher Arbeitsaufgaben, solange der Transport nur durch die eigene Person möglich ist. Diesem Teilgebiet kann auch die so genannte Zwangslage wegen Kindesbetreuung zugeordnet werden, dank welcher ebenso eine hierdurch begründete Arbeitsverweigerung in manchen Fällen in Frage kommt.

Gehaltsrückstände oder unzulässige Mehrarbeit

Der Arbeitnehmer kann aber auch dann die Arbeit verweigern, wenn aktuell Gehaltsrückstände bestehen oder eine unzulässige Mehrarbeit von diesem abverlangt wird. Dann nämlich geht der Arbeitsverweigerung eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraus, weshalb auch eigene Leistungen eingegrenzt werden können.

Überschreitung des Weisungsrechts

Gleiches gilt dabei natürlich auch für eine Überschreitung des Weisungsrechts. Als Arbeitnehmer muss man demnach keinen Aufgaben nachkommen, welche nicht dem eigenen Tätigkeitsfeld entsprechen und nicht Teil des Aufgabenfeldes sind.

Gesundheitsgefährdung

Letztlich kann es noch zu einer rechtlich vertretbaren Arbeitsverweigerung kommen, wenn man durch deren Ausführung die eigene Gesundheit in Gefahr sieht. Dies wäre beispielsweise bei einer Dienstfahrt der Fall, bei welcher das Dienstfahrzeug erhebliche technische Mängel aufweist.

Mögliche Folgen der Arbeitsverweigerung

Hinsichtlich der Folgen der Arbeitsverweigerung kommen einem sogleich Abmahnung und schlimmstenfalls Kündigung in den Sinn.

Ermahnung

Doch zunächst einmal kommt es in der Regel zu einer Ermahnung. In diesem Fall weist der Arbeitgeber seinen Angestellten im freundlichen Ton darauf hin, dass dieser sich nicht seinen Vorstellungen entsprechend verhalten hat. Man könnte diesen Hinweis als Erinnerung ansehen, dass der Arbeitgeber sehr wohl mitbekommt, wenn der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nicht wie vereinbart nachgeht.

Die Ermahnung bietet sich vor allen Dingen bei einem kleinen Fehlverhalten an. Der Arbeitgeber geht in diesem Fall davon aus, dass der Arbeitnehmer nicht wirklich absichtlich so gehandelt hat.

Wann eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung rechtens ist

Eine Abmahnung ist eine ernstzunehmende Warnung durch den Arbeitgeber. Sollte nämlich nach der Abmahnung das Verhalten nicht angepasst werden, dann muss als Arbeitnehmer mit einer Kündigung gerechnet werden. Doch wann ist eine Abmahnung überhaupt rechtens, wenn sich der Arbeitnehmer zu einer Form der Arbeitsverweigerung entschließt?

Mögliche Pflichtverletzungen seitens des Arbeitgebers

Eine Grundvoraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung bei einer Arbeitsverweigerung ist die Tatsache, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen sein muss. Sollten allerdings Lohnzahlungen ausstehen oder Arbeitsforderungen gestellt werden, welche so nicht im Arbeitsvertrag fixiert sind, dann begeht der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung. Entsprechend dieser Pflichtverletzung kann dann auch nicht mehr der Arbeitnehmer für eine solche belangt werden, wie sie hier im Falle der Arbeitsverweigerung vorliegt.

Mögliche Entschuldigungsgründe seitens des Arbeitnehmers

Des Weiteren muss überprüft werden, ob rechtswirksame Entschuldigungsgründe vorliegen, welche eine Arbeitsverweigerung rechtfertigen. Dies wären beispielsweise

  • Gewissenskonflikte
  • Pflichtkollisionen und
  • eine Gefährdung der Gesundheit

des Arbeitnehmers. Liegt einer dieser Gründe vor, dann muss die Arbeitsverweigerung hingenommen werden, auch wenn hierdurch wirtschaftliche Schäden entstehen. Sobald allerdings keine dieser Ausnahmen vorliegen und bewiesen werden kann, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht nachgekommen ist, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Hierbei ist es wichtig, dass das konkrete Verhalten genau genannt wird bzw. dem Arbeitnehmer genau dargestellt wird, welche Vorgaben er nicht beachtet und umgesetzt hat.

Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Arbeitnehmer dieser Arbeitsverweigerung wirklich bewusst war. Liegt diese Vorgabe in seinem Tätigkeitsfeld und hat er das Bestehen der Aufgabe durch ein fahrlässiges Verhalten nicht erkannt, kann ebenso eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Wissenswertes zur Rechtwirksamkeit einer Abmahnung

Des Weiteren ist es noch wissenswert, dass schon bereits die Ankündigung einer Arbeitsverweigerung zum Aussprechen einer Abmahnung berechtigt. Will der Arbeitnehmer dem Chef demnach in Form einer möglichen Arbeitsverweigerung drohen, dann kann dieser sofort aufgrund dieses Verhaltens abgemahnt werden. Sollte es dann doch zu einer Form der Arbeitsverweigerung kommen, hat der Vorgesetzte nun den Vorteil, sofort eine Kündigung aussprechen zu können.

Letztlich sollte der Arbeitgeber immer noch bedenken, dass die Abmahnung nur dann rechtswirksam durchgesetzt werden kann, wenn diese korrekt ausgesprochen wurde und im Zweifelsfall Belege hierfür existieren. Im Falle einer Abmahnung hilft demnach ein überlegtes und professionelles Vorgehen, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Wann eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechtens ist

Die Arbeitsverweigerung ist zumeist eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, welche auch eine sofortige Kündigung nach sich ziehen kann. Allerdings gibt es eine Reihe von Abstufungen und Entschuldigungsgründen, welche keine direkte Kündigung des betroffenen Mitarbeiters erlauben. Doch wann kann der Arbeitgeber nun überhaupt direkt eine rechtlich wirksame Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aussprechen?

Der Grund der Kündigung muss eindeutig sein

Zunächst einmal dürfen keinerlei Entschuldigungsgründe vorliegen, welche einer direkten Kündigung im Wege stehen würden. Dies wären Erklärungen bzw. Beweggründe des Arbeitnehmers für die Arbeitsverweigerung, welche seitens des Staates anerkannt und geschützt werden. In diesem Zusammenhang können beispielsweise Gewissenskonflikte oder Pflichtkollisionen genannt werden.

Bewusste Arbeitsverweigerung oder eindeutige Pflichtverletzung

Darüber hinaus muss die Arbeitsverweigerung bewusst bestehen oder eine eindeutige und starke Pflichtverletzung darstellen. Es wäre demnach kein Kündigungsgrund, wenn der Arbeitnehmer nicht direkt über die betreffende Aufgabe informiert worden ist und diese auch nicht Kernpunkt seines Tätigkeitsfeld ist.

Anders sieht es da schon aus, wenn eine Tätigkeit nicht ausgeführt wurde, welche Notwendigkeit besitzt und der Beaufsichtigung des betroffenen Mitarbeiters unterliegt. Überprüft ein Mitarbeiter des Einkaufs beispielsweise tagelang nicht sein E-Mail Postfach, wodurch zahlreiche Aufträge verloren gehen, dann kann dies als ein direkter Kündigungsgrund wegen Arbeitsverweigerung gewertet werden.

Hier ist nämlich die Überwachung und Regulation des Kommunikationsverkehrs eine Hauptaufgabe des Arbeitnehmers, welcher diese nicht erfüllt hat, obwohl ihm die Wichtigkeit dieser Aufgabe bewusst gewesen sein muss. Des Weiteren stellt natürlich auch eine bewusste und direkte Arbeitsverweigerung einen rechtlich einwandfreien Kündigungsgrund dar.

Wird dem Arbeitnehmer demnach eine Aufgabe übertragen, welche als zumutbar einzustufen ist und in dessen Tätigkeitsfeld liegt, muss er dieser in angemessenem Rahmen nachkommen. Lehnt sich der Mitarbeiter hingegen auf und lehnt die Erfüllung einer solchen Aufgabe offen ab, dann kann diesem direkt gekündigt werden.

Die Pflichten des Arbeitgebers

Letztlich muss natürlich auch noch der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommen. Sollten also gerade Lohnzahlungen ausstehen, dann stellt auch die Pflichtverletzung der Arbeitsverweigerung keinen Kündigungsgrund dar.

Darüber hinaus kann auch keinen Mitarbeitern gekündigt werden, welche die Arbeit im Rahmen eines gewerkschaftlich organisierten Streiks niederlegen. In einem solchen Fall müssen zunächst weitere Maßnahmen ergriffen und Gesetze befolgt werden, welche organisierte Streiksituationen separat regeln.

Schadensersatz

Schadenersatz bei entstandenem Schaden
Wenn durch die Arbeitsverweigerung beim Arbeitgeber ein Schaden entsteht kann dieser Schadenersatz verlangen

Wurde durch die Arbeitsverweigerung ein Schaden beim Arbeitgeber verursacht, kann es zu einer Forderung nach Schadensersatz kommen. Der Arbeitnehmer steht in dem Fall in der Schuld des Arbeitgebers, da er eine vereinbarte Leistung nicht erbracht hat. Der Arbeitgeber muss jedoch einen Nachweis darüber erbringen, dass er Versuche unternommen hat, den Schaden abzuwenden.