Die Verweigerung bestimmter Arbeitsanweisungen vom Arbeitgeber können im Extremfall zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Allerdings dürfen Weisungen unter bestimmten Umständen verweigert werden, zum Beispiel für unzumutbare Arbeiten.
Aufgrund des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Er kann somit die Art der Arbeit als auch Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen und die aufgetragene Arbeit zu verrichten. Weigert er sich diese Arbeit auszuführen, hat dies arbeitsrechtliche Konsequenzen. Der Arbeitgeber kann ihn abmahnen oder in schweren Fällen die Kündigung aussprechen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist möglich.
Das gilt allerdings nur für Arbeitsverweigerungen, die vertragswidrig sind. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik gehört nicht dazu. Verstößt die Weisung des Arbeitgebers erkennbar gegen geltendes Recht, dann hat der Arbeitnehmer ein Recht zur Arbeitsverweigerung. Im anderen Falle würde er sich strafbar machen.
Das gilt beispielsweise für die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften oder Umweltschädigungen. Soll die Produktion unter Umgehung von Sicherheitseinrichtungen gesteigert werden oder die Ablagerung von Bauschutt auf illegalen Deponien erfolgen, berechtigt dies zur Arbeitsverweigerung. Ein besonderes Problem sind Gewissenskonflikte des Arbeitnehmers.
Hier gilt als anerkannt, dass dem Arbeitnehmer bei triftigen Gründen ein Arbeitsverweigerungsrecht zusteht. So können Arbeitnehmer eines Krankenhaus oder einer Praxis die Teilnahme an Schwangerschaftsabbrüchen verweigern, ohne dass arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
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