Arbeitsverträge müssen nicht in der Muttersprache des Arbeitnehmers verfasst werden

Von Heidi Albrecht
5. Juni 2013

Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat ein wichtiges Urteil im Rahmen der Arbeitsverträge in Fremdsprachen gefällt. So ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitsvertrag in der Muttersprache des Arbeitnehmers aufzusetzen.

Hintergrund für das Urteil war eine Klage eines portugiesischen LKW-Fahrers, der bei einer deutschen Spedition angestellt war. Es kam zu Unstimmigkeiten und die Spedition verwies auf eine Klausel im Vertrag, welcher in Deutscher Sprache verfasst war. Das Einstellungsgespräch selber wurde zwar auf Portugiesisch geführt, der Vertrag selber jedoch nur auf Deutsch verfasst. Wer einen solchen Vertrag unterzeichnet, ohne zu wissen, was inhaltlich enthalten ist, trägt das Risiko selber, so das Urteil des Richters.

Der Arbeitnehmer ist demnach verpflichtet, sich selbstständig darüber zu informieren, was in dem Arbeitsvertrag geschrieben steht. Das Gericht ließ allerdings eine Revision beim Bundesarbeitsgericht zu.