Arbeitsvertrag - Arten, Inhalte und typische Fallen

Arbeitsverträge definieren die Rechte und Pflichten, zu welchen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereit erklären. In diesem Zusammenhang ist es wissenswert, dass es eine Vielzahl verschiedener Arten von Arbeitsverträgen gibt. Dabei sind bestimmte Angaben notwendig, um ein Arbeitsverhältnis definieren zu können. In diesem Zusammenhang sollte man auch auf das Kleingedruckte achten und typische Fallen im Arbeitsvertrag erkennen können. Hier erfahren Sie, welche Form der Arbeitsverträge es gibt, was diese enthalten müssen und auf welche Formulierungen Sie besonders achten sollten.

Von Kai Zielke

Der Arbeitsvertrag: eine Definition

Beim Arbeitsvertrag handelt es sich um einen schuldrechtlichen Austauschvertrag, welcher die Pflichten und Rechte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber definiert. Die Pflicht des Arbeitnehmers ist in diesem Fall die Leistung abhängiger Arbeit, während sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vergütung, das Gehalt, zu zahlen.

Der Arbeitsvertrag gilt als Grundlage für ein Arbeitsverhältnis. Er stellt eine besondere Form des Dienstvertrags dar und enthält u.a. die Tätigkeitsbeschreibung, Angaben zu Kündigungsfristen sowie zur Beschäftigungsdauer.

Generell unterscheidet man den befristeten sowie den unbefristeten Vertrag; meist kommt letzterer zum Einsatz. Befristete Arbeitsverträge dürfen in der Regel nicht länger als zwei Jahre befristet werden.

Verschiedene Arten von Arbeitsverträgen

Es folgt eine Übersicht über die unterschiedlichen Arten von Arbeitsverträgen.

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Zunächst einmal ist der unbefristete Arbeitsvertrag zu nennen. Bei diesem klassischen Arbeitsverhältnis besteht einerseits keine Frist über die Dauer des Vertrages, so dass es nur über eine Kündigung einer der beiden Parteien zu einer Beendigung kommen kann. Diese Kündigung ist beim unbefristeten Arbeitsvertrag wiederum an eine Vielzahl von Auflagen geknüpft, weshalb der unbefristete Arbeitsvertrag in der Regel auf langjähriger Basis besteht.

Befristeter Arbeitsvertrag

Ein befristeter Arbeitsvertrag definiert wiederum ein typisches Arbeitsverhältnis, welches nur einen Tag bis maximal zwei Jahre besteht. Nach dieser Frist ist das Arbeitsverhältnis als solches beendet, ohne dass weitere Faktoren eine Rolle spielen würden.

Eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist dabei einerseits über die so genannte Kettenbefristung möglich. Mit Hilfe dieser kann bis zu dreimal ein neuer befristeter Arbeitsvertrag eingegangen werden. Darüber hinaus steht dem Arbeitgeber auch noch die Möglichkeit offen, dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Vertrag anzubieten.

Projektbezogener Arbeitsvertrag

Eine weitere Form der Arbeitsverträge sind projektsbezogene Verträge. Diese sollen es Unternehmen erlauben, sich schnell Fachkräfte für eine bestimmte Unternehmung zu holen, ohne gleich eine langfristige Beschäftigungsbasis bieten zu müssen. Projektbezogene Aufträge unterscheiden sich untereinander stark und ähneln in der Regel befristeten Arbeitsverträgen, welche aber nicht von einem bestimmten Zeitrahmen, sondern der Beendigung eines Projekts abhängig sind.

Praktikantenvertrag

Eine weitere Art des Arbeitsvertrages ist der Praktikantenvertrag. Bei diesem erklärt sich das Unternehmen bereit, den Praktikanten für einen gewünschten Zeitraum zu beschäftigen, wobei in der Regel kaum bis gar kein Lohn gezahlt wird.

Aus diesem Grund sind die Regelungen innerhalb des Vertrages auch oft sehr lose bis nicht existent, da für den Praktikanten letztlich nur eine Bescheinigung über das absolvierte Praktikum zählt und das Arbeitsverhältnis zumeist nur sehr kurz besteht.

Arbeitsverträge für Aushilfs- und Nebenjobs

Letztlich sind noch eine Reihe von Arbeitsverträgen zu nennen, welche Aushilfs- und Teilzeitjobs regeln. Diesen sind auch jene Verträge zuzuordnen, welche das Bestehen so genannter 450 Euro Jobs regeln.

Sonderform Ausbildungsvertrag

Zu den Arbeitsverträgen kann man in gewisser Weise auch den Ausbildungsvertrag zählen. Er wird zwischen einem Auszubildenden sowie dem Ausbilder bzw. dem Ausbildungsbetrieb geschlossen und definiert das Ausbildungsverhältnis.

Der Berufsausbildungsvertrag ist Voraussetzung, um die Ausbildung beginnen zu können. Zunächst ist eine mündliche Absprache möglich; spätestens bei Ausbildungsbeginn bedarf es der schriftlichen Form.

Die elektronische Variante ist ausgeschlossen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Der Ausbildungsvertrag bildet eine Sonderform unter den Arbeitsverträgen
Der Ausbildungsvertrag bildet eine Sonderform unter den Arbeitsverträgen

Wichtige Inhalte

Ein Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten, welche zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen und vor der Aufnahme der Tätigkeit definiert werden. Doch was muss überhaupt alles in einem Arbeitsvertrag stehen, sodass dieser als rechtes angesehen werden kann?

Vertragsparteien

An oberster Stelle steht die Regelung, zwischen wem der Vertrag abgeschlossen wird. Besonders von Bedeutung ist dieser Punkt, wenn der Arbeitgeber im Besitzt mehrerer rechtlich eigenständiger Firmen ist.

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Zunächst einmal muss der Arbeitsvertrag die Dauer angeben, wie lange das Arbeitsverhältnis als solches besteht. Die Regel sind dabei unbefristete Arbeitsverhältnisse, welche aber auch als solche ausgewiesen sein müssen. Dem gegenüber stehen befristete Arbeitsverhältnisse, welche ein Entlassen der Person nach der gewährten Frist ermöglichen.

Arbeitskonditionen

Darüber hinaus müssen noch die Leistungen definiert werden, welche von beiden Seiten zu erbringen sind. Im Falle des Arbeitnehmers wäre dies eine Beschreibung der Arbeitskonditionen, was beispielsweise die

  • Arbeitszeiten
  • Tätigkeitsfelder und
  • Anforderungen

wären. Die Leistungen des Arbeitgebers müssen wiederum durch eine Beschreibung der Lohnhöhe und eventueller Zusatzzahlungen festgelegt werden. Aufgrund der Gestaltungsfreiheit von Arbeitsverträgen und der Tatsache, dass ein Arbeitsvertrag in Deutschland zahlreichen Gesetzen und Regelungen unterliegt, sind dies prinzipiell die einzigen Aspekte, auf welche sich wirklich geeinigt werden muss.

Daneben muss es auch eine Angabe zur Probezeit geben. Diese darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

Des Weiteren sollte auch der Urlaub des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag geregelt sein. Dazu zählt auch ein mögliches Urlaubsgeld.

Probezeit, Arbeitszeit und Lohnhöhe als wichtige Angaben im Arbeitsvertrag
Probezeit, Arbeitszeit und Lohnhöhe als wichtige Angaben im Arbeitsvertrag

Mögliche Zusatzangaben

Alles weitere, was im Arbeitsvertrag stehen könnte, ist kein wirklicher Zwang, sondern ein Zusatz, der das jeweilige Verhältnis stärker an die Bedürfnisse des Arbeitgebers und eventuell auch Arbeitnehmers anpasst. Sollte nämlich ein weiteres fundamentales Recht nicht geregelt sein, dann greifen grundsätzlich arbeitsrechtliche Gesetze oder Tarifverträge.

Ein Arbeitsvertrag kann deshalb auch sehr kurz und einfach ausfallen. Jedoch sollte man dann sowohl als Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber über all die Rechte und Pflichten Bescheid wissen, welche bundesweit im Arbeitsrecht verankert sind oder durch die jeweilige Tarifpartei durchgesetzt wurden. Nur dann weiß man nämlich auch über all jene Dinge Bescheid, welche einem zwar zustehen oder denen man nachkommen muss, die aber gleichzeitig nirgends im Arbeitsvertrag selbst geregelt sind.

Präzisierung der Tätigkeitsangaben

Zunächst einmal kann das Tätigkeitsfeld genauer präzisiert werden. Hier lassen sich all jene Tätigkeiten nennen, welche seitens des Arbeitnehmers zu bewältigen sind. So werden die Tätigkeitsangaben des Standardvertrags präzisiert, was wiederum Streitfälle vermeidet und den Arbeitnehmer genau über seine Aufgaben aufklärt.

Lohnerhöhungen und weitere Leistungen

Des Weiteren können auch Lohnerhöhungen und weitere Zahlungen bzw. Leistungen bereits im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden. So werden zahlreiche Konflikte bereits im Vorfeld vermieden, welche im Laufe eines Arbeitsverhältnisses leicht aufkeimen können.

Dies betrifft beispielsweise das Thema Überstunden und inwiefern diese entlohnt werden. Gleichzeitig erfährt der Arbeitnehmer so aber auch, ob er in den nächsten Jahren mit einer Erhöhung des Einkommens rechnen kann, ohne sich dabei auf vage Zusagen verlassen zu müssen.

Verbot anderer Arbeitsverhältnisse

Ein Arbeitsvertrag kann aber auch das Bestehen anderer Arbeitsverträge verbieten. Dies betrifft dann vor allem Nebentätigkeiten, mit welchen sich der Arbeitnehmer eine weitere Einnahmequelle erschließen will. Mit dieser Regelung stellt der Arbeitgeber wiederum sicher, dass das gesamte Engagement des Mitarbeiters nur dem eigenen Betrieb zufließt und die Freizeit nicht aufgrund anderer Tätigkeiten keiner Erholung dient.

Versetzklauseln

Wichtig sind auch so genannte Versetzklauseln. Diese Zusatzangabe legt fest, ob und inwiefern der Arbeitnehmer innerhalb des eigenen Unternehmens versetzt werden kann. Dies kann nur einzelne Felder innerhalb eines Standortes betreffen, gleichzeitig aber auch bedeuten, dass man theoretisch in jedem Tochterunternehmen des Konzerns weltweit eingesetzt werden kann.

Wettbewerbsvereinbarungen

Vor allem für Unternehmen des Technologiesektors sind zudem Wettbewerbsvereinbarungen als Zusatzangabe im Arbeitsvertrag interessant. Mit diesen wird festgelegt, ab wann oder inwiefern der Arbeitnehmer nach einem möglichen Ende des Arbeitsvertrages bei Konkurrenzunternehmen aktiv werden darf.

Diese Regelungen sollen verhindern, dass Insiderwissen an die Konkurrenz gelangt, da der ehemalige Arbeitnehmer dieses bei der Einstellung mit sich bringt. Dies wären die wichtigsten Zusatzangaben, welche im Arbeitsvertrag geregelt werden können.

Letztlich sollten beide Parteien noch darauf achten, dass wirklich alle mündlichen Vereinbarungen auch schriftlich in den Arbeitsvertrag fließen. So schützt man nicht nur die eigenen Rechte, sondern beugt auch Konflikten und Missverständnissen vor.

Man sollte den Vertrag vor der Unterschrift genau prüfen
Man sollte den Vertrag vor der Unterschrift genau prüfen und auch das Kleingedruckte lesen

Hinsichtlich der notwendigen Inhalte sowie der Zusatzangaben in einem Arbeitsvertrag sollte man auch über typische Fallen Bescheid wissen...

Vorsicht beim Kleingedruckten - Typische Fallen im Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag schafft Sicherheit und Vertrauen, da sich beide Parteien darüber im Klaren sind, auf was sich eingelassen wird. Ausnahmen bilden dabei allerdings Fallen in Form von kleingedruckten Zusatzklauseln, welche vom Arbeitnehmer oftmals überhaupt nicht registriert werden. Doch auf welche Fallen sollte als Arbeitnehmer geachtet werden, so dass dem Spaß am Job und einer erfolgreichen beruflichen Zukunft nichts im Wege steht?

Kündigungsfristen

Eine beliebte Falle ist zunächst das Setzen von Kündigungsfristen, welche das Finden eines neuen Jobs erschweren und den Arbeitnehmer auch nach einer Kündigung noch einige Monate an das Unternehmen binden. So kann im Kleingedruckten beispielsweise die Auflage verankert sein, dass spätestens drei Monate vor Quartalsende gekündigt werden muss. Ein schneller Jobwechsel ist so dann natürlich nicht mehr möglich, weshalb der Arbeitnehmer stark an Flexibilität einbüßt.

Arbeitszeiten und Überstunden

Eine weitere beliebte Zusatzklausel sind Regelungen bezüglich der Arbeitszeit und möglicher Überstunden. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass Überstunden als Ausnahme und bei dringendem Bedarf unentgeltlich abgeleistet werden müssen. Im Klartext heißt dies wiederum, dass der Arbeitnehmer jederzeit aufgefordert werden kann mehr zu leisten, ohne hierfür entlohnt zu werden.

Aber auch die Arbeitszeit kann dank versteckter Fallen an das gesetzliche Maximum ausgeweitet werden. Mehr als durchschnittlich zehn Stunden die Woche darf im Normalfall aber kein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern auf Dauer abverlangen.

Tätigkeitsfelder

Das Kleingedruckte in Arbeitsverträgen beschäftigt sich aber auch gerne mit den genauen Tätigkeiten, welche der Arbeitnehmer denn nun zu leisten hat. So können die Tätigkeitsfelder ausgeweitet werden, wodurch der Mitarbeiter auch Aufgaben übernehmen muss, welche eigentlich nicht seiner Vorstellung entsprechen. Schluss ist hierbei allerdings bei eindeutig fachfremden Einsatzgebieten, weshalb ein Pharmazeut beispielsweise nicht zur Gebäudereinigung herangezogen werden kann.

Private Handlungsspielräume

Letztlich schränken viele Zusatzklauseln im Kleingedruckten noch die privaten Handlungsspielräume des Arbeitnehmers ein. Dies kann beispielsweise das Verbot sein, neben dieser Tätigkeit noch ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen. Daneben werden in bestimmten Branchen aber auch Vereinbarungen in den Vertrag eingebettet, in welchen der Mitarbeiter auch außerhalb der Arbeitszeit theoretisch zur Verfügung stehen muss.

Insgesamt sollte man sich als Arbeitnehmer deshalb das Kleingedruckte genau durchlesen und all jene Regelungen durchgehen, welche den Arbeitsvertrag erweitern und die eigene Person direkt oder indirekt betreffen. Nur so kann sichergestellt werden, dass man nicht in eine Arbeitsfalle tappt, welche kurz- bis langfristige negative Konsequenzen haben kann.

Was dürfen Arbeitgeber nicht vorschreiben?

Neben den Formulierungen, auf die man besonders Acht geben sollte, ist es auch wichtig zu wissen, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht vorschreiben darf. Dabei handelt es sich in gewissem Ausmaß um die Kleidung: natürlich ist in vielen Berufen ein bestimmter Dresscode vorgechrieben, und an diesen muss man sich auch halten.

Allerdings darf der Arbeitgeber beispielsweise in einem Job, bei dem ein seriöses und gepflegtes Auftreten gefragt ist (klassisches Beispiel Bank), nicht so weit gehen und sich in den Stil des Angestellten mischen, beispielsweise, weil ein bestimmter Rock nicht dem Geschmack des Chefs entspricht.

Bei der Nennung des Arbeitsorts gibt es hin und wieder den Eintrag, der Arbeitgeber dürfe seinem Angestellten einen anderen Arbeitsort zuweisen, wenn betriebliche Gründe es erforderlich machen. Dies bezieht sich jedoch lediglich für Orte im so genannten fahrbaren Bereich; die Fahrzeit darf dabei anderthalb Stunden nicht überschreiten.

  • Susanne Peters-Lange, Ulrich Preis, Christian Rolfs, Markus Stoffels und Klaus Wagner Der Arbeitsvertrag: Handbuch der Vertragspraxis und -gestaltung, Schmidt (Otto), Köln, 2005, ISBN 3504420308
  • Stephanie Kaufmann Der Arbeitsvertrag: Verhandeln, prüfen, nachbessern, Beck Juristischer Verlag, 2008, ISBN 3406578020
  • Reinhard Wetter Der richtige Arbeitsvertrag: Die wichtigsten Rechtsfragen bei Vertragsabschluß und späteren Änderungen, DTV-Beck, 2008, ISBN 3423506075
  • Waltraud Müller Erste Hilfe. Mein Arbeitsvertrag. Prüfen - Verhandeln - Nachbessern (Haufe Erste Hilfe Ratgeber) Auf CD-ROM: Rechtssichere Musterverträge und Checklisten, Haufe Verlag, 2002, ISBN 3448049514

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