Antrag auf Teilzeit darf nicht zur Urlaubsplanung zweckentfremdet werden

Von Dörte Rösler
20. November 2013

Ein Antrag auf Teilzeitarbeit darf nicht genutzt werden, um sich bei der betrieblichen Urlaubsplanung Vorteile zu verschaffen. Wer seine Arbeitsleistung nur reduzieren will, um zwischen Weihnachten und Neujahr frei zu haben, handelt unrechtmäßig. Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil hin.

Geklagt hatte ein Flugkapitän, der seine Arbeitsleistung von 100 auf 96,21 Prozent reduzieren wollte. Die dadurch gewonnene Freizeit gedachte er jedoch nicht gleichmäßig über das Jahr verteilt zu genießen: er forderte die jährliche Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar.

Arbeitgeber und Gericht lehnten diesen Antrag ab. Gerade an Feiertagen wollten viele Mitarbeiter Urlaub machen; der Flugkapitän versuche durch seinen Teilzeitantrag rechtsmissbräuchlich in die Dienstplanung des Unternehmens einzugreifen. Dazu sei das Teilzeitbefristungsgesetz nicht geschaffen worden.