Beim Wutausbruch selbst verletzt - Arbeitgeber muss Lohn weiterzahlen

Von Dörte Rösler
19. November 2013

Fällt ein Mitarbeiter durch Krankheit oder Unfall aus, muss die Firma den Lohn weiterzahlen. Ausnahme, die Arbeitsunfähigkeit ist selbst verschuldet. In der Praxis lässt sich das manchmal schwer unterscheiden. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen hat ein Baumarkt-Angestellter Anspruch auf Lohnfortzahlung, obwohl er sich in einem Wutanfall selbst die Hand gebrochen hatte.

Zum Schutz vor Sonne und Regen hatte der Warenauffüller seinen Gabelstapler mit einem Plexiglasdach ausgestattet. Als der betriebliche Sicherheitsbeauftragte ihn aufforderte das Dach wieder zu entfernen, geriet der Mann derart in Rage, dass er mehrmals mit der Hand auf ein Schaumstoff-Schild einschlug. Der dahinterliegende Holzstreben brach ihm die Hand.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei diesem Wutausbruch nicht um eine vorsätzliche Handlung. Sie missbilligten das Verhalten des Mitarbeiters zwar, betonten jedoch, dass solcher Kontrollverlust menschlich sei. Man könne von niemandem verlangen, dass er sich jederzeit komplett im Griff habe.