Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin zu Arbeitszeugnis: Befriedigende Note muss begründet werden

Von Ingrid Neufeld
29. Mai 2013

Viele Arbeitgeber können keine Arbeitszeugnisse schreiben, manche stellen absichtlich ein schlechtes Zeugnis aus. Das ist natürlich ein häufiger Streitpunkt vor Arbeitsgerichten. Jetzt hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden: Ein Arbeitgeber, der ein schlechteres Zeugnis als "gut" ausstellt, muss dies begründen. (Az.: 28 Ca 18230/11).

Bisher musste der Arbeitnehmer beweisen, dass seine Leistungen für eine überdurchschnittliche Bewertung ausreichten. Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter allerdings mit bestenfalls ausreichend bewertet, musste der Arbeitgeber dieses ebenfalls mit Beweisen unterlegen.

Der aktuellen Rechtsprechung lag der Fall zugrunde, dass in einem Arbeitszeugnis die Leistungen eines Mitarbeiters als "befriedigend" bezeichnet wurden. Der Mitarbeiter bestand auf einem "gut", der Arbeitgeber lehnte ab und wurde verklagt. Nach den Erkenntnissen der Richter werden inzwischen 85 Prozent aller Arbeitszeugnisse mit "gut" oder sogar besser bewertet. Deshalb kann die Beweispflicht nicht mehr beim Arbeitnehmer liegen, denn sonst würde er zu den schwächsten 15 Prozent zählen. Darum muss der Arbeitgeber eine stichhaltige Begründung vorlegen.

Für ein zu schlechtes Arbeitszeugnis kann ein Arbeitnehmer sogar Schadenersatz erhalten, nämlich dann wenn der Bewerber eine Absage erhält aufgrund des zu schlechten Zeugnisses. Jedenfalls wenn er trotz gerichtlicher Aufforderung das Zeugnis nicht geändert hat.