Gerichtsurteil - Wer seinem Vorgesetzten ein "beschissenes Wochenende" wünscht riskiert Abmahnung

Von Frank Hertel
31. Oktober 2011

Wer seinem Vorgesetzten ein "beschissenes Wochenende" wünscht, kann abgemahnt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) von Rheinland-Pfalz in Mainz. Damit hob das LAG ein gegenteilige Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz auf. In Koblenz hatte ein Betriebsratsvorsitzender vor dem Gericht verlangt, dass sein Arbeitgeber mehrere Abmahnungen aus seiner Personalakte entfernt.

Zwei Abmahnungen hatte der Mann deshalb bekommen, weil er zwei Vorgesetzten tatsächlich laut und deutlich ein "beschissenes Wochenende" gewünscht hatte. In Koblenz sah man in einer solchen Äußerung kein abmahnungswürdiges Vergehen, bei der höheren Instanz in Mainz allerdings schon. Das LAG verwies darauf, dass man in einer Firma auch dann respektvoll miteinander umgehen müsse, wenn die persönlichen Verhältnisse angespannt wären.